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Verfügung sämtlicher Ministerien,
betrefsend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes. Vom 18. August 1911.
Zum Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes samt Tarif in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 403) wird an Stelle der Verfügung
vom 2. Januar 1900 (Reg. Bl. S. 1) vorbehältlich der von den einzelnen Ministerien
für ihre Departements zu treffenden Anordnungen nachstehendes verfügt:
(Zu Art. 1 Abs. 2 und 3.)
§ 1.
Soweit das Staatsoberhaupt, der Staat oder das Reich, sowie der Fiskus anderer
Bundesstaaten, dem Sportelfreiheit gewährt ist, Sporteln zu entrichten hätten, sind diese
nur dann, wenn von einer höheren Behörde ein anderer Beteiligter zu ihrer Tragung
verurteilt werden könnte, anzusetzen und in der Rechnung innerhalb der Linie vorzutragen.
(Zu Art. 2.)
82.
Die Sporteln für die auf Allerhöchster Entschließung des Königs beruhenden
Dienstanstellungen und Dienstanstellungsbestätigungen (Tarifnummer 17 und 18), Ent-
scheidungen, Verfügungen usw. werden von dem Ministerium angesetzt, das die Aller-
höchste Entschließung eingeholt hat.
Den Ansatz von Sporteln für Dienstanstellungen können die Ministerien den nach-
geordneten Kollegialbehörden übertragen.
83.
Die Sportel ist sogleich bei der Entscheidung oder Erledigung des Falls anzusetzen
und unter Bezeichnung der Tarifnummer und des Tarifsatzes in den Entwurf und die
Reinschrift der Ausfertigung aufzunehmen. Bei den Ministerien und Kollegien hat sich
der Antrag des Berichterstatters jedesmal auch auf den Sportelansatz zu erstrecken.
84.
Bei den Sporteln der Tarifnummern 8, 24, 27, 33, 40, 49, 55, 62, 64, 65 Ziff. II,
75, 85, 94 wird die Sportel durch die Steuerbehörde angesetzt, mit Ausnahme der Fälle
der Tarifnummer 941 Ziff. 7, in denen die Ortspolizeibehörde für den Ansatz zuständig ist.
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