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(Zu Art. 3.)
8 5.
Bei Bemessung der Sporteln innerhalb eines freien Rahmens ist davon auszugehen,
daß im allgemeinen das mittlere Maß für diejenigen Fälle zutreffend ist, bei denen
besondere Gründe weder für eine niedrigere noch für eine höhere Bemessung vorliegen.
Ein Abgehen von dem mittleren Maß ist in den Akten kurz zu begründen (zu vergl.
auch § 24 Abs. 2).
Durch die Bemessung der Sportel nach den Vermögens= und Einkommensverhält-
nissen soll namentlich ungünstigen Vermögensverhältnissen des Sportelpflichtigen Rechnung
getragen werden. Günstige Vermögensverhältnisse dürfen nicht zu einer Bemessung der
Sportel veranlassen, die mit dem Maß der den Behörden verursachten Mühe, der Be-
deutung des Gegenstands oder dem den Beteiligten erwachsenden Nutzen nicht im Einklang
steht. Bei Berücksichtigung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse ist nicht sowohl
der ziffermäßige Betrag des Vermögens oder Einkommens als vielmehr die allgemeine
Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit des Sportelpflichtigen in Betracht zu ziehen, soweit
diese Verhältnisse der die Sportel ansetzenden Behörde bereits bekannt sind oder ohne
belästigende Nachforschungen erhoben werden können.
Wenn mehrere Sportelansätze innerhalb eines freien Rahmens gleichzeitig oder nach-
einander zu erfolgen haben, oder wenn eine Rahmensportel mit einer festen Sportel zu-
sammentrifft, auch die betreffenden Fälle zugleich in einem tatsächlichen Zusammenhang
unter sich stehen, wie z. B. beim Zusammentreffen der Sporteln Nr. 9 mit Nr. 15,
Nr. 3 mit Nr. 9 und 83 des Tarifs, sind die Rahmensporteln so zu bemessen, daß der
Gesamtbetrag der Sporteln nicht eine überbürdung des Sportelpflichtigen zur Folge hat.
86.
Die nach dem Tarif innerhalb eines freien Rahmens anzusetzenden Sporteln sind
in Summen festzusetzen, die betragen
das Mehrfache von vollen Mark bei Sportelansätzen von 1.M bis zu 20 A,
das Mehrfache von 5 A bei Sportelansätzen zwischen 20 und 50 MA,
das Mehrfache von 10 A bei Sportelansätzen von mehr als 50 MA.