Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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setzung der Prüfungskommission bleibt dem Ministerium des Innern für 
besondere Fälle vorbehalten." 
2. In § 2 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 werden die Worte: 
„Ministerium des Innern“ durch das Wort: „Medizinalkollegium“ ersetzt. 
Gegeben Cap Martin, den 6. Februar 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Errichtung 
rines Haltepunkts auf der Markung Urspring, GOberamt Ulm, erforderlichen Grundeigentums im 
Wege der Zwangsenteignung. Vom 6. Februar 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. 
S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Errichtung eines 
Haltepunkts bei km 70 + 911,5 der Hauptbahn zwischen den Stationen Anstetten 
und Lonsee auf der Markung Urspring die nach dem genehmigten allgemeinen Plan 
hiefür erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan sollen ein Dienstgebäude mit Wärterwohnung, ein Nebenge- 
bäude mit Abort und ein doppelseitiger Bahnsteig mit den erforderlichen Abschrankungen 
erbaut werden. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisen-
	        
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