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Wenn Verdacht vorhanden ist, daß die gegebene Auskunft nicht richtig oder unvoll-
ständig ist, so sind Gründe für den Verdacht in den Akten niederzulegen.
Die Frist für die zu erteilende Auskunft soll den Verhältnissen entsprechend, jeden-
falls nicht zu kurz, bemessen werden. Eine Verlängerung der ursprünglich gestellten
Frist ist nicht zu versagen, wenn triftige Gründe dafür geltend gemacht werden.
(Zu Ar.. 8.)
*
Eine Wertsermittlung durch förmliches mit Kosten verbundenes Schätzungsverfahren
ist zu vermeiden. Soweit eine Schätzung überhaupt erforderlich wird, ist auf Feststellung
des Werts durch eine Verständigung mit den Beteiligten nach Art. 8 Ziff. 1 Abs. 3
hinzuwirken.
Dasselbe gilt, soweit die Kosten einer Anlage dem Sportelansatz zu Grund zu
legen sind.
(Sporteleinzug.)
8 16.
Einzug und Verrechnung der Sporteln liegt den Sportelkassen ob.
Sportelkassen sind:
die Oberämter, die Kassenämter des Departements des Kirchen- und Schulwesens,
das Kriegszahlamt, die Bezirkssteuerämter (Kameralämter und Hauptsteueramt Stuttgart)
und die Hauptzollämter.
Außerdem haben die Ortsvorsteher und die Ortssteuerämter die von ihnen angesetzten
Sporteln einzuziehen. Erstere haben die eingezogenen Sporteln an das Oberamt, die
Ortssteuerämter an das Bezirkssteueramt je ihres Bezirks abzuliefern. Die von den
Oberämtern, den Kassenämtern des Departements des Kirchen- und Schulwesens, dem
Kriegszahlamt und den Hauptzollämtern eingezogenen Sporteln sind in angemessenen
Zwischenräumen an das Bezirkssteueramt abzuliefern. Am Schluß jeden Jahres und
spätestens bis 1. Mai ist sodann dem betreffenden Bezirkssteueramt eine Aufstellung
über die Roheinnahme an Sporteln und über die gegenüberstehenden Ausgaben mitzuteilen.
§ 17.
Die übrigen Behörden überweisen die von ihnen angesetzten Sporteln (vergl. jedoch