Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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g 21. 
Die Sportelmerkblätter umfassen je den Zeitraum eines Etatsjahrs. 
Je am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April übergibt der das Merkblatt 
führende Beamte den die Rechnungen über die Sporteln nachprüfenden Stellen Auszüge 
über die während des vorangegangenen Vierteljahrs zur Aufnahme in diese Rechnungen 
überwiesenen Sporteln. Die Auszüge über die in dem abgelaufenen Etatsjahr an die 
Bezirkssteuerämter überwiesenen Sporteln sind am 1. April an das Steuerkollegium 
Abteilung für direkte Steuern, einzusenden. Die einem und demselben Bezirkssteueramt 
überwiesenen Sporteln sind je in einen Auszug aufzunehmen. 
g 22. 
Die der Staatskasse zur Last fallenden Kosten der zwangsweisen Beitreibung von 
Sporteln sind aus dem Sportelaufkommen zu bestreiten. Den nicht selbst zur Verein- 
nahmung von Sporteln ermächtigten Behörden sind die Kosten von der Behörde, an 
welche die Sportel zum Einzug überwiesen oder ausgeschrieben war (§§ 18 und 19), zu 
ersetzen. 
(Zu Nr. 12 und 67 Ziff. 1 des Tarifs.) 
8 23. 
Die Schreibgebühr der Tarifnummer 67 Ziff. 1 beträgt für die Seite, die mindestens 
zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zwanzig Pfennig, auch wenn 
die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird 
als voll berechnet. Für Schriftstücke, die in fremden Sprachen abgefaßt sind oder beson- 
ders schwer leserlich oder verständlich sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form, sowie 
für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und dergl. kann eine den Kosten 
der Anfertigung durch Dritte entsprechende Schreibgebühr erhoben werden. 
Der Einzug und die Verrechnung der Schreibgebühren erfolgt in Gemäßheit der 
innerhalb der einzelnen Departements getroffenen besonderen Anordnungen. 
Auf den gegen Schreibgebühr gefertigten Abschriften und Aktenauszügen ist deren 
Übereinstimmung mit den Urschriften von Amts wegen zu beurkunden, wofür eine weitere 
Gebühr nicht zu erheben ist. In sonstigen Fällen ist für die Beglaubigung der überein-
	        
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