Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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sachliche Würdigung durch die, zuständige Behörde stattgefunden hat und wenn bei Auf- 
rechterhaltung der Beschwerde voraussichtlich Abweisung unter Sportelansatz erfolgt wäre. 
(Zu Nr. 17 und 52 des Tarifs.) 
8 26. 
Sporteln für Dienstanstellungen, für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind, 
soweit nicht in einzelnen Fällen abweichende Bestimmungen getroffen werden, dem Kameral= 
amt (Hauptsteueramt Stuttgart) zum Einzug zu überweisen, in dessen Bezirk der An- 
gestellte seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 
Erhöhungen der Belohnung für ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung hat der 
Beamte der vorgesetzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. 
(Zu Nr. 56 des Tarifs.) 
8 26. 
Die Sporteln für Prüfungen sind, soweit nicht für einzelne Fälle besondere Be- 
stimmungen getroffen werden, unbeschadet der Verpflichtung schon vorher zurücktretender 
Kandidaten zur Bezahlung der geschuldeten Sportel von den zu Prüfenden vor dem 
Beginn der Prüfung an den Prüfungsschriftführer zu bezahlen und von diesem mit 
einem Verzeichnis an das Bezirkssteueramt abzuliefern. 
Nach der Prüfung sind diese Sporteln von der Prüfungsbehörde anzusetzen und 
demselben Bezirkssteueramt zur Verrechnung zu überweisen. 
(Zu Nr. 95 des Tarifs.) 
§ 27. 
Die Sportel für Zahlungsbefehle und Vollstreckungsverfügungen ist von der Be- 
hörde, die den Zahlungsbefehl erläßt oder die Zwangsvollstreckung verfügt, anzusetzen 
und in gleicher Weise wie die Hauptsumme, um deren Vollstreckung es sich handelt, 
beizutreiben. Der beigetriebene Betrag ist, wenn die beitreibende Behörde nicht zur 
Vereinnahmung von Sporteln ermächtigt ist, in angemessenen Zeiträumen an das nächst- 
gelegene Kameralamt (in der Stadt Stuttgart an das Hauptsteueramt) gegen Empfangs- 
bescheinigung abzuliefern. 
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