Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Statt der Ablieferung können auch Stempelmarken von dem Hauptsteueramt 
Stuttgart gegen Bezahlung bezogen und die Sporteln durch Aufkleben und Entwertung 
der Marken auf dem Original des Zahlungsbefehls (der Vollstreckungsverfügung) für 
die Staatskasse vereinnahmt werden. Die Entwertung der Stempelmarken hat durch 
Anbringung des Datums der Verwendung mittels Tinte und Beidrückung des Amts- 
stempels zu geschehen. Die mit Stempelmarken beklebten Zahlungsbefehle usw. sind 
zu sammeln und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Sportel aufzubewahren. 
Bei den Gerichten wird die Sportel für Zahlungsbefehle und Vollstreckungsver- 
fügungen nach den hierüber zu erlassenden besonderen Vorschriften zu den Gerichtskosten 
vereinnahmt. 
Stuttgart, den 18. August 1911. 
Für den Für den Für den 
Staatsminister Staatsminister Staatsminister 
des des Kirchen= und des 
Innern: Schulwesens: Kriegswesens: 
Schmidlin. Weizsäcker. Haag. Jehle. v. Steinhardt. Geßler. 
 
	        
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