Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Gesth, 
betreffend einen Zuschlag zur Reichserbschaftsstener. Vom 17. August 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 
(Reichs-Gesetzbl. S. 654) veranlagten Erbschafts= und Schenkungssteuer wird ein Zu- 
schlag für die Staatskasse erhoben. Der Zuschlag darf 30 vom Hundert nicht über- 
steigen und wird im übrigen für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt. 
Art. 2. 
Der Zuschlag ist gleichzeitig mit der Reichssteuer anzusetzen und zu erheben. 
Anderungen der Steuer im Beschwerdeverfahren (§ 46 des Reichserbschaftssteuergesetzes) 
oder infolge der Ergreifung des Rechtswegs (§ 57 daselbst) haben entsprechende Anderung 
des Zuschlags zur Folge, auch wenn die Rechtsmittel nicht ausdrücklich auf ihn aus- 
gedehnt worden sind. Unterliegt der Verpflichtete einer Geldstrafe nach § 49 Abst. 1, 
§ 50 Abs. 1 des Reichsgesetzes, so ist diese Strafe auch von dem Zuschlage zu be- 
rechnen. 
Im übrigen finden die Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes auf den Zu- 
schlag entsprechende Anwendung. 
Art. 3. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1911 in Kraft. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 17. August 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Schmidlin. Geßler.
	        
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