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noch Anwendung zu finden hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Beibe—
haltung des Mindestsatzes von 2 6 zu erheben.
13. Der Zuschlag zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes
vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654) veranlagten Erbschafts= und Schenkungs-
steuer wird mit 30 vom Hundert erhoben (Art. 1 des Gesetzes vom 17. August 1911,
betreffend einen Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer, Reg. Bl. S. 489).
Art. 4.
Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrats-
kapital der Staatshauptkasse wird auf 8 000 000 festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen in der Finanzperiode
1911/1912 und in den auf den Schluß dieser Finanzperiode folgenden vier ersten
Monaten der nächsten Finanzperiode, insolange für die letztere ein Finanzgesetz noch
nicht erlassen ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von
20 000 000 hinaus ausgegeben werden. ·
Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der stän—
dischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und die Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober
1913 nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der
Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr
gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
Art. 6.
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf
je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche
ebenfalls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.