Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats- 
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch ein 
Staatsanlehen aufzubringen. 
Art. 7. 
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu 
bestimmen. 
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt. 
Art. 8. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staatsaus- 
gaben bestimmt: 
für das Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds: 
1. zur Erbauung eines neuen Landgerichtsgebäudes in Rott- 
weil, dritte und letzte Ratte .. . . 100000 "“, 
2. zur Erweiterung der Heilanstalt Winnental, dritte und 
letzte Rate. . .. ... . . 100000 M, 
3. zur Errichtung eines Neubaus für die Bibliother der Uni- 
versität Tübingen, dritte und letzte Ratt 320 000 , 
4. zur baulichen Erweiterung der Frauenklinik der Universität 
Tübingen, zweite R.eee . ....49000·-«, 
ferner zur Deckung der bei den nachstehenden Bauwesen ein- 
getretenen Überschreitungen, und zwar: 
5. bei dem Neubau des Amtsgerichtsgebäudes in Reutlingen 22 831 88 H, 
6. bei dem Neubau des Oberamtsgebäudes in Reutlingen 4 268 /( 82 D, 
7. bei der Erweiterung der Präparandenanstalt in Nürtingen 16 977 11 HD0, 
8. bei der Erweiterung und Verbesserung des Wilhelmsstifts 
in Tübingen und dem dadurch nötig gewordenen Bau 
eines neuen Oberamtsgebäudes daselbt.. 16973 A 30 H, 
9. bei dem Neubau des physikalischen Instituts an der Tech- » 
nischenHochschuleinStuttgart.... ..264S)5-l676»9,,
	        
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