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Das für den Gehaltsbezug maßgebende Besoldungsdienstalter wird von dem Tag
der ersten ständigen Anstellung im Volksschuldienst an gerechnet.
Wenn nach den Bestimmungen des Lehrergesetzes eine ständige Tätigkeit eines
Lehrers außerhalb des Volksschuldienstes in seine pensionsberechtigte Dienstzeit einzu-
rechnen ist, so ist sie auch seinem Besoldungsdienstalter insoweit zuzuzählen, als sie hinter
dem durchschnittlichen Anstellungsalter derjenigen Volksschullehrer gelegen ist, welche in dem
seiner Anstellung an der Volksschule vorangegangenen Kalenderjahr ständig geworden sind.
Soweit das Lehrergesetz die Ermächtigung gibt, eine ständige Tätigkeit eines Lehrers
außerhalb des Volksschuldienstes in seine pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnen,
kann sie, sofern von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, auch seinem Be-
soldungsdienstalter ganz oder teilweise zugezählt werden.
Der Art. 44 des Beamtengesetzes findet auf die Berechnung des Besoldungsdienst-
alters der Lehrer entsprechende Anwendung.
Ständige Lehrerinnen und Fachlehrerinnen sind bei ihrer Anstellung in die Ge-
haltsstufe einzusetzen, die der Lehrerin an Gehalt, der Fachlehrerin an Gehalt und
Wohnungsgeld mindestens den Jahresbetrag ihres zuletzt bezogenen gesetzlichen Tag-
geldes gewährt.
Auf die Vorrückung unständiger Lehrerinnen und Fachlehrerinnen finden die Be-
stimmungen dieses Artikels entsprechende Anwendung. Bei der Berechnung der Dauer
ihrer Verwendung im Schuldienst wird jeder angefangene Kalendermonat voll gezählt.
Die Monate, in denen eine Verwendung nicht stattfindet, bleiben außer Berechnung.
Die Zeit einer Erkrankung wird insoweit eingerechnet, als das Taggeld während der
Dienstverhinderung durch Krankheit fortgereicht wurde.
Art. 7.
Neben dem Gehalt und dem Taggeld haben die ständigen und unständigen Lehrer
und Lehrerinnen freie Wohnung, die ständigen Fachlehrerinnen Wohnungsgeld anzusprechen.
Die Wohnung für einen ständigen Lehrer hat in der Regel mindestens vier Zimmer
— davon zwei von je 20 bis 25 am, die übrigen von je 15 bis 18 qm Grundfläche
— nebst Küche, einer gegipsten Kammer und den erforderlichen sonstigen Haushaltungs-