Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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räumen zu umfassen; mindestens drei Zimmer müssen heizbar sein. Außerdem ist den 
ständigen Lehrern, soweit es nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, ein Hausgarten 
ohne Anrechnung auf den Gehalt zur Nutzung zu überlassen. 
Die Wohnung für eine ständige Lehrerin hat in der Regel mindestens aus zwei 
heizbaren Wohnzimmern, wovon das eine 20 am, das andere 15 bis 18 qm Grund- 
fläche haben soll, nebst Küche, einer gegipsten Kammer und den zur Führung eines 
eigenen Haushalts erforderlichen Nebenräumen zu bestehen. 
Die unständigen Lehrer und Lehrerinnen haben ein mit dem erforderlichen Wohn- 
gerät ausgestattetes heizbares Wohnzimmer von mindestens 18 qm Grundfläche, sowie 
einen Raum zur Aufbewahrung der Heizungsmittel anzusprechen. 
Die näheren Anordnungen über Unfang, sonstige Beschaffenheit und Ausstattung 
(Abs. 4) der Wohnungen werden durch Verordnung getroffen. 
Wenn in bestehenden Lehrerwohnungen die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 nur 
mit erheblichen Kosten durchgeführt werden können, so kann der Oberschulrat die Ge- 
meinde nach Anhörung des Ortsschulrats und des gemeinschaftlichen Oberamts in 
Schulsachen von der Einhaltung dieser Vorschriften befreien. 
Statt einer freien Wohnung kann mit Genehmigung des Oberschulrats eine den 
laufenden Mietpreisen entsprechende Mietzinsentschädigung gereicht werden. Ihr Be- 
trag wird im Anstandsfall nach Anhörung des Ortsschulrats und der Gemeindekollegien 
durch das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen, bei großen und mittleren Städten 
durch den Oberschulrat festgesetzt. Gegen diese Festsetzung ist Beschwerde an das Mini- 
sterium des Kirchen= und Schulwesens zulässig. 
Das Wohnungsgeld der ständigen Fachlehrerinnen entspricht dem Wohnungsgeld 
der I. Abteilung der Gehaltsordnung der Staatsbeamten. 
Art. 8. 
Soweit zu dem Einkommen der Lehrstellen noch Naturalbesoldungsteile (Früchte, 
Wein, Holz usw.) gehören, werden sie spätestens bei der nächsten Stellenerledigung mit 
dem Wertanschlag, der bisher in die Leistung der Gemeinde eingerechnet war, in Geld- 
besoldungsteile umgewandelt.
	        
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