Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Die zu einer Lehrstelle gehörigen Liegenschaften dürfen ohne Zustimmung des 
Oberschulrats nicht veräußert oder von den Gemeinden zu anderweitiger Verwendung 
zurückgezogen werden; ihre Verwaltung kommt den Gemeinden zu. Auf Verlangen 
sind jedoch diese Liegenschaften dem Inhaber der betreffenden Lehrstelle bei seinem Dienst- 
antritt für die Zeit seiner Anstellung in der Gemeinde ganz oder teilweise zu eigener 
Bewirtschaftung in Pacht zu geben. Der Pachtzins hiefür soll nicht mehr als 3% des 
örtlichen Kaufwerts der Liegenschaften betragen und, wo zur Zeit des Inkrafttretens 
des Gesetzes ein Lehrer solche Liegenschaften selbst bewirtschaftet, soll für seine Dienst- 
zeit der Pachtzins den bisherigen Anschlag nicht übersteigen. 
Art. 9. 
Die Gehalte und Taggelder der Art. 1 bis 3 werden teils von den Gemeinden, 
teils vom Staat aufgebracht. In die von den Gemeinden zu leistenden Beträge werden 
die auf einer besonderen Verpflichtung beruhenden Leistungen des Staats oder eines 
Dritten (Art. 18 Abs. 1 des Volksschulgesetzes) eingerechnet. 
Die Gemeindeleistungen betragen 
1. zu den Gehalten der ständigen Lehrstellen (Art. 1 und 3 Abs. 2) ohne Rücksicht 
auf die jeweiligen Gehaltsbezüge ihrer Inhaber 
in Gemeinden III. Kl. für jede Stelle 1100 4 
in Gemeinden II. Kl. mit nicht mehr als 2000 Cinwohnern 1200 , 
in Gemeinden II. Kl. mit mehr als 2000 bis 4000 Einwohnern 1350 4, 
in Gemeinden I. Kl. mit mehr als 4000 bis 6000 Einwohnern 1 500 J4, 
in Gemeinden I. Kl. mit mehr als 6000 bis 10000 Einwohnern 1650 4, 
in mittleren Städten .. 1800 /, 
in großen Städten .. . . 2200 M, 
für die Lehrstellen an Mittelschulen je 200 * mehr, 
2. zu den Taggeldern der unständigen Lehrer und Lehrerinnen je 3 M, 
3. zu den Gehalten der ständigen Fachlehrerinnen in großen und 
mittleren Städten. ç .je 1000 M, 
in den sonstigen Gemeinden jjje 800 A,
	        
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