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4. zu den Taggeldern der unständigen Fachlehrerinnen . . .je 2.440Pf.
Die in Art. 4, 5 und 7 genannten Leistungen liegen ausschließlich der Gemeinde ob.
Auf die jeweilige Einteilung der Gemeinden nach Nr. 1 und 3 findet die Be-
stimmung des Art. 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl.
S. 323) entsprechende Anwendung. Bei Bezirksschulen (Art. 20 des Volksschulgesetzes)
ist für die Einteilung die Einwohnerzahl der Schulgemeinde maßgebend.
Den übrigen Teil der in Art. 1 bis 3 aufgeführten Gehalte und Taggelder hat
die Staatskasse zu tragen, ebenso ist der Staat verpflichtet, die besonderen Bezüge der
Schulvorstände (Art. 56 des Volksschulgesetzes) in der jeweils durch den Etat festzu-
setzenden Höhe zu bezahlen.
Art. 10.
Mit Genehmigung des Oberschulrats können die mittleren und großen Städte
durch freiwillige Erhöhung der ihnen nach Art. 9 Abs. 2 obliegenden Leistungen ihren
Lehrern, Lehrerinnen und Fachlehrerinnen nichtpensionsberechtigte Zulagen bis zum
Höchstbetrag von 400 für das Jahr zu ihren gesetzlichen Gehalten und Taggeldern
aussetzen. Diese Zulagen sind ohne zeitliche Beschränkung und für alle in der Gemeinde
verwendeten Lehrer der gleichen Art und Altersstufe in gleichen Beträgen zu gewähren.
Sie können unbeschadet der bereits erworbenen Gehaltsansprüche der in der Gemeinde an-
gestellten Lehrer mit Genehmigung des Oberschulrats geändert oder aufgehoben werden.
Art. 11.
In Schulgemeinden von nicht mehr als 4000 Einwohnern erfolgt die Aushändi-
gung des Gehalts der ständigen Lehrer und Lehrerinnen sowie der ständigen Fach-
lehrerinnen im Sinn des Art. 3 einschließlich etwaiger Ergänzungsgehalte, ebenso die-
jenige der Belohnungen der Schulvorstände monatlich im voraus durch die Kameral-
ämter für Rechnung der örtlichen Kassen. Die örtlichen Kassen sind verpflichtet, so-
weit die den Kameralämtern ihnen gegenüber obliegenden Leistungen zur Bestreitung
der Gehalte usw. nicht zureichen, die erforderlichen Beträge rechtzeitig an die Kameral-
ämter abzuführen. Kommen die örtlichen Kassen mit ihren Leistungen in Verzug, so
sind die Oberamtspflegen verbunden, die geschuldeten Beträge auf Anfordern der