Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Kameralämter für die örtlichen Kassen zu leisten; die Oberamtspflegen können von den 
örtlichen Kassen den alsbaldigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 
In den übrigen Schulgemeinden ist der Gehalt der Lehrer mit Einschluß etwaiger 
Ergänzungsgehalte sowie der Belohnungen der Schulvorstände von einer derjenigen 
örtlichen Kassen, welche die Kosten der Volksschule zu bestreiten haben, den Lehrern 
monatlich im voraus zu bezahlen. In gleicher Weise erfolgt die Bezahlung etwaiger 
Mietzinsentschädigungen, des Wohnungsgelds der Fachlehrerinnen und der Zulagen im 
Sinn des Art. 10 in sämtlichen Gemeinden. 
Dieser örtlichen Kasse sind Leistungen Dritter rechtzeitig zu entrichten. 
Art. 12. 
Für die Einsetzung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ständig angestellten Lehrer 
und Lehrerinnen in die Gehalte neuer Ordnung sowie für ihre Vorrückung in höhere 
Gehalte finden die für die Staatsbeamten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Mindestaufbesserung bei Lehrern 200 ", bei Lehrerinnen 150 MA 
zu betragen hat und daß das neue Besoldungsdienstalter nicht mehr als drei Jahre 
hinter dem bisherigen zurückbleiben darf. 
Die bisherige nicht pensionsberechtigte Aufbesserungszulage von 70 MA wird den 
ständigen Lehrern und Lehrerinnen so lange und so weit belassen, als ihnen bei der 
neuen Gehaltsregelung im Vergleich zu ihrem gesetzlichen Gehalt nach bisheriger Ord- 
nung samt Aufbesserungszulage nicht die Mindestaufbesserung des Abs. 1 verbleibt. 
Mit der Einweisung in den Höchstgehalt fällt jedoch die bisherige Aufbesserungszulage weg. 
Lehrer, die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Genuß pensionsberechtigter Orts- 
zulagen oder Ergänzungsgehalte sich befinden oder in besonderer Gehaltsordnung stehen 
(Art. 5 und 6 des Gesetzes vom 8. August 1907, betreffend die Einkommensverhält- 
nisse der Volksschullehrer, Reg. Bl. S. 338), beziehen die die bisherigen gesetzlichen 
Mindestgehalte (Art. 1 des Gesetzes vom 8. August 1907) übersteigenden Mehrbeträge 
als Ergänzungsgehalte aus der Staatskasse so lange und so weit fort, als der neue 
Gehalt und die späteren Vorrückungen gegenüber den jeweiligen pensionsberechtigten 
Bezügen nach bisheriger Ordnung nicht eine Aufbesserung im Mindestbetrag des Abs. 1 
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