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Kameralämter für die örtlichen Kassen zu leisten; die Oberamtspflegen können von den
örtlichen Kassen den alsbaldigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
In den übrigen Schulgemeinden ist der Gehalt der Lehrer mit Einschluß etwaiger
Ergänzungsgehalte sowie der Belohnungen der Schulvorstände von einer derjenigen
örtlichen Kassen, welche die Kosten der Volksschule zu bestreiten haben, den Lehrern
monatlich im voraus zu bezahlen. In gleicher Weise erfolgt die Bezahlung etwaiger
Mietzinsentschädigungen, des Wohnungsgelds der Fachlehrerinnen und der Zulagen im
Sinn des Art. 10 in sämtlichen Gemeinden.
Dieser örtlichen Kasse sind Leistungen Dritter rechtzeitig zu entrichten.
Art. 12.
Für die Einsetzung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ständig angestellten Lehrer
und Lehrerinnen in die Gehalte neuer Ordnung sowie für ihre Vorrückung in höhere
Gehalte finden die für die Staatsbeamten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Mindestaufbesserung bei Lehrern 200 ", bei Lehrerinnen 150 MA
zu betragen hat und daß das neue Besoldungsdienstalter nicht mehr als drei Jahre
hinter dem bisherigen zurückbleiben darf.
Die bisherige nicht pensionsberechtigte Aufbesserungszulage von 70 MA wird den
ständigen Lehrern und Lehrerinnen so lange und so weit belassen, als ihnen bei der
neuen Gehaltsregelung im Vergleich zu ihrem gesetzlichen Gehalt nach bisheriger Ord-
nung samt Aufbesserungszulage nicht die Mindestaufbesserung des Abs. 1 verbleibt.
Mit der Einweisung in den Höchstgehalt fällt jedoch die bisherige Aufbesserungszulage weg.
Lehrer, die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Genuß pensionsberechtigter Orts-
zulagen oder Ergänzungsgehalte sich befinden oder in besonderer Gehaltsordnung stehen
(Art. 5 und 6 des Gesetzes vom 8. August 1907, betreffend die Einkommensverhält-
nisse der Volksschullehrer, Reg. Bl. S. 338), beziehen die die bisherigen gesetzlichen
Mindestgehalte (Art. 1 des Gesetzes vom 8. August 1907) übersteigenden Mehrbeträge
als Ergänzungsgehalte aus der Staatskasse so lange und so weit fort, als der neue
Gehalt und die späteren Vorrückungen gegenüber den jeweiligen pensionsberechtigten
Bezügen nach bisheriger Ordnung nicht eine Aufbesserung im Mindestbetrag des Abs. 1
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