Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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gewähren. Soweit die Gemeinden gemäß Art. 10 auch nach dem 1. April 1911 Orts- 
zulagen gewähren, wird die Ortszulage um den Betrag des Ergänzungsgehalts gekürzt. 
Auf Fachlehrerinnen finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 mit der Maß- 
gabe sinngemäße Anwendung, daß bei Vergleichung der alten und der neuen Bezüge 
in die letzteren auch das Wohnungsgeld einzurechnen ist. 
Unständige Lehrerinnen (Art. 2), die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in 
Verwendung sind und im Genuß einer Dienstalterszulage sich befinden oder in den 
nächsten drei Jahren in eine solche einzusetzen wären, werden in die ihrer bisherigen 
Dienstaltersstufe entsprechende neue Taggeldstufe eingereiht. Die in der bisherigen 
Dienstaltersstufe zugebrachte Dienstzeit wird bei der Vorrückung in die höhere Tag- 
geldstufe eingerechnet. 
Unständigen Lehrern, Lehrerinnen und Fachlehrerinnen, die bei Inkrafttreten des 
Gesetzes außer den in Art. 8, 24, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. August 1907, be- 
treffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, festgelegten Beträgen von den 
Gemeinden oder andern bisher zahlungspflichtigen Stellen diese Beträge übersteigende 
Bezüge erhalten haben, werden diese Mehrbeträge von den bisherigen Zahlungspflich- 
tigen so lange weiter gewährt, als sie in der Gemeinde verwendet sind und nicht nach 
der neuen Taggeldsordnung dieselben Bezüge anzusprechen haben, die sie nach der 
früheren Ordnung zuzüglich der geleisteten Mehrbeträge erhalten würden. 
Art. 13. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1911 an in Kraft. 
Durch dasselbe werden die Art. 1 bis 9, 20, 24 und 26 des Gesetzes vom 
8. August 1907, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, sowie der 
Art. 5 des Volksschullehrergesetzes vom gleichen Tag (Reg. Bl. S. 322) aufgehoben. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 14. August 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
	        
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