Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

512 
Art. II. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1911 an in Kraft. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 14. August 1911. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Picschek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gesetz, 
betreffend Anderungen des Gesetzes vom 3. August 1907 über die höheren Mädchenschulen. 
Vom 14. August 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. I. 
Das Gesetz vom 8. August 1907, betreffend die höheren Mädchenschulen (Reg. Bl. 
S. 349), wird durch die nachstehenden Bestimmungen geändert: 
1. Der Art. 5 erhält folgende Fassung: 
Die Pensionsberechtigung erstreckt sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Beamten- 
gesetzes auf denjenigen Betrag an Gehalt und Wohnungsgeld, den der Lehrer jeweils 
nach der Gehaltsordnung für die ständigen Lehrer und Lehrerinnen an den höheren 
Knaben= und Mädchenschulen bezieht. 
2. Der Art. 14 erhält folgende Fassung: 
Auf die in Art. 12 genannten Lehrerinnen finden die Bestimmungen des Beamten- 
gesetzes sinngemäße Anwendung. 
3. Der Art. 15 erhält folgende Fassung: 
Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 kann die Pensions- 
berechtigung verliehen werden. In diesem Fall kommen die Art. 2 bis 10 zur ent- 
sprechenden Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.