Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

516 
Verwaltung nach Art. 2 Abs. 2 und 3 des genannten Gesetzes zufließenden Beträgen 
zu bestreiten. Die Bereitstellung der erforderlichen Geldmittel bleibt besonderer Ver- 
abschiedung vorbehalten. 
Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Juli 1899 
(Reg. Bl. S. 577) wird aufgehoben. 
Art. 4. 
Für den Bau von zweiten Gleisen werden 5 000 000 “ bestimmt, und zwar: 
1. für die Bahnstrecke Waiblingen—Gmünd als achte Ratt 500 000-4 
2. für die Bahnstrecke Ulm— Aulendorf als dritte Ratet 2 800 0004 
3. für die Bahnstrecke Aulendorf—Ravensburg als zweite Rate 1 700 000-4. 
Art. 5. 
Für den Umbau des Hauptbahnhofs Stuttgart und weitere Eisenbahn-Neu= und 
Erweiterungsbauten zwischen Ludwigsburg und Plochingen (Art. 1 des Gesetzes vom 
13. August 1907, Reg. Bl. S. 355, und Art. 6 des Gesetzes vom 25. August 1909, 
Reg. Bl. S. 214) werden als sechste Ratt. 140900000 000 A 
bestimmt. 
Art. 6. 
Für sonstige Erweiterungen und Verbesserungen an den im Betrieb befindlichen 
Bahnen werden 7 554 500 bestimmt, und zwar: 
1. für die Erweiterung des Bahnhofs Mühlacker als sechste Rate 49 500 # 
2. für die Herstellung eines Überholungsgleises auf der Station 
Großsachsenheim als erste Rate . 300 000% 
3. für die Erweiterung der Station Asperg als weite Rate . 900000 Aa 
4. für die Erweiterung der Lokomotivwerkstätte in Eßlingen als 
zweite Rate. . .. 200000 A 
5. für die Erweiterung des Bahnhofs Göppingen als zweite Rate 1 000 000 # 
6. für die Erweiterung der Station Eislingen an der Fils als 
zweite Rate . , 100000 .A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.