Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

521 
Einzug und zur Verrechnung zu überweisen. Hierüber ist in dem Merkblatt ein ent- 
sprechender Vermerk unter Angabe des Tags der Überweisung zu machen. 
86. 
Die Sportelmerkblätter umfassen je den Zeitraum eines Etatsjahres. 
Je auf den 1. April hat der das Merkblatt führende Beamte einen Auszug über 
die während des vorangegangenen Etatsjahres in das Merkblatt eingetragenen Sporteln 
an das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern einzusenden. Ist die Über- 
weisung an verschiedene Kameralämter erfolgt, so sind für die an die einzelnen Kameral= 
ämter erfolgten Überweisungen besondere Auszüge zu fertigen. Hat keine Überweisung 
an Kameralämter stattgefunden, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
§ 7. 
Je auf den 1. Juni haben das Oberlandesgericht und die Landgerichte dem 
Justizministerium den Betrag der von ihnen in dem abgelaufenen Etatsjahre ange- 
setzten Sporteln anzuzeigen. 
Zugleich haben die Landgerichte eine Zusammenstellung der im abgelaufenen Etats- 
jahre von den Amtsgerichten ihres Bezirks angesetzten Sporteln, worüber diese bis 
zum 15. Mai Anzeige zu erstatten haben, unter Anschluß dieser Anzeigen dem Justiz- 
ministerium vorzulegen. 
88. 
Eine Befreiungssportel (Tarif Nr. 11) wird in den Fällen der Befreiung von 
Vorschriften der Prüfungsordnungen angesetzt. 
89. 
Einer Sportel nach Nr. 56 des Tarifs unterliegen folgende Prüfungen im Justiz- 
departement: 
zu Nr. I des Tarifs 
Ziff. 1 der Sportel von 60 
die erste und die zweite höhere Justizdienstprüfung, 
Ziff. 2 der Sportel von 40 4 
die Prüfung für den mittleren Justizdienst,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.