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§ 6 Ziff. 2 der Verfügung vom 2. Februar 1906 in das Vormerkungsbuch einzu-
tragen.
7. Bei der jährlichen Nachweisung der auf Landesrecht und der auf Reichsrecht
beruhenden Gerichtskosten (vergl. Verfügung vom 23. Juli 1904, betreffend die Jahres-
übersichten über die Einnahmen und Ausgaben an Gerichtskosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Zivilsachen, Amtsbl. S. 47) sind die in die
Gerichtskostenrechnungen A und B eingetragenen Sporteln durchweg und ohne besondere
Ausscheidung als Ansätze von Gerichtsgebühren auf Grund Reichsrechts und die in die
Kostenregister in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingetragenen Sporteln
in gleicher Weise als Ansätze auf Grund Landesrechts zu behandeln.
§ 11.
Bei der Behandlung der für Gesellschaftsverträge angesetzten Sporteln (Tarif
Nr. 33) haben die Amtsgerichte, wie folgt, mitzuwirken.
1. Über jeden Eintrag in das Handels= oder Genossenschaftsregister, welcher einen
der Sportel unterliegenden Vertrag betrifft, haben sie sofort dem Kameralamt (Haupt-
steueramt), zu dessen Bezirk der Sitz des Amtsgerichts gehört, einen vollständigen be-
glaubigten Registerauszug gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben und letztere als
Beleg zu den Registerakten zu nehmen.
2. Außerdem haben sie über die in Ziff. 1 erwähnten sportelpflichtigen Verträge
ein fortlaufendes Verzeichnis nach den Spalten 1 bis 4 des Handels= und des Ge-
nossenschaftsregisters zu führen und je am Schluß eines Sportelrechnungsjahres, späte-
stens auf den 15. April, das Verzeichnis unter Beurkundung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit, oder aber eine Fehlurkunde an das Steuerkollegium einzusenden.
– 12.
Die gegenwärtige Verfügung tritt am 20. August 1911 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 1. Oktober 1887,
betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 14. Juni 1887, Tarif-
nummer 32, Gesellschaftsverträge (Reg. Bl. S. 403), und die Verfügung des Justiz-