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merkbuch zu führen, in das alle Verträge, für die in diesem Jahr Prämien fällig
werden, nach der Zeitfolge des Prämienanfalls und unter Angabe der Nummer der
Versicherungsurkunde (vergl. oben Ziff. 3), des Namens des Versicherungsnehmers, der
Versicherungssumme und des verwendeten Stempels einzutragen sind.
Die Führung eines besonderen Sportelmerkbuchs kann unterbleiben, wenn die
Geschäftsbücher der Versicherungsunternehmung eine dessen Inhalt gleichkommende Über—
sicht gewähren.
6. Die Sportelmerkbücher sind von den Versicherungsunternehmungen 10 Jahre
lang aufzubewahren; sie unterliegen der Einsichtnahme und Prüfung der Steuerbehörde.
Auch bleibt. die Einsichtnahme der das Sportelmerkbuch ersetzenden Geschäftsbücher und
der sonstigen Geschäftsregister, Versicherungsbücher und Versicherungsakten durch die
Steuerbehörde in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmungen vorbehalten.
II. Entrichtung ohne Stempelmarken.
1. Ausnahmsweise kann den Versicherungsunternehmungen auf Ansuchen gestattet
werden, die Sportel für Feuerversicherungsverträge ohne Verwendung von Stempel-
marken zu entrichten.
2. Die betreffenden Unternehmungen sind gehalten, das vorstehend in I Ziff. 5
vorgeschriebene Sportelmerkbuch oder gleichwertige Geschäftsbücher zu führen.
Sodann haben sie auf den Schluß jeden Kalendervierteljahrs die Sporteln in dem
Merkbuch oder den es ersetzenden Büchern zusammenzurechnen, die Gesamtsumme der
innerhalb eines Vierteljahrs angefallenen Abgaben spätestens bis zum 15. des auf den
Abschluß folgenden Monats der Bezirkssteuerbehörde in doppelter Ausfertigung anzuzeigen
und gleichzeitig über die geschuldete Abgabe abzurechnen. Nach erfolgter Abrechnung
wird die Doppelschrift der Anzeige mit der Empfangsbescheinigung der Bezirkssteuerbehörde
versehen zurückgegeben.
3. Außerdem haben solche Versicherungsunternehmungen auf den 1. März jeden
Jahres dem Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern eine Jahresübersicht über
die in dem abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossenen und verlängerten und während
desselben in Kraft gewesenen Verträge, für die Prämien bezahlt worden sind, sowie