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2. Das Bezirkssteueramt hat auf Grund dieses Auszugs und der etwa weiter
gemäß Art. 6 bis 8 des Gesetzes für erforderlich erachteten Ermittlungen die Abgabe
anzusetzen und von der Gesellschaft oder Genossenschaft einzuziehen.
3. Wird der Wert des in eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien
oder eine Gesellschaft m. b. H. eingelegten Vermögens nicht sogleich beim Vertrags-
abschluß voll einbezahlt, so ist die Sportel aus der jedesmaligen Teilzahlung zu ent-
richten. Die Bezirkssteuerämter haben bei dem Abgabenansatz für die erste Teil-
zahlung die Vertreter der Gesellschaften (bei Aktiengesellschaften: die Mitglieder des
Vorstands, bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden
Gesellschafter, bei einer Gesellschaft m. b. H.; die Geschäftsführer) auf ihre Pflicht hin-
zuweisen, die später eingeforderten Beträge binnen 14 Tagen anzuzeigen.
Ebenso sind die Geschäftsführer der Gesellschaften m. b. H. auf ihre Pflicht hin-
zuweisen, die Einforderung von Nachschüssen dem Bezirkssteueramt binnen 14 Tagen
anzuzeigen, wenn aus den von den Antspgerichten mitgeteilten Registerauszügen oder
aus den Akten des Bezirkssteueramts sich ergibt, daß in dem Gesellschaftsvertrag die
Zulässigkeit der Einforderung von Nachschüssen vorgesehen ist.
Außerdem ist am Schluß jeden Etatsjahrs, soweit nötig, durch Anfrage bei den
Gesellschaften der Ziff. 1 bis 3 des Tarifs festzustellen, ob und bejahendenfalls welche
Kapitalserhöhung in der Zwischenzeit eingetreten ist.
86.
Tarifnummer 56 (Prüfungen).
Zu I.
Der Sportel unter I Ziff. 1 des Tarifs mit 60 = unterliegen:
die Dienstprüfungen für den höheren Finanzdienst, die Forstdienstprüfungen
und die Dienstprüfungen im Berg-, Hütten= und Salinenwesen.
Der Sportel unter I Ziff. 2 des Tarifs mit 40 4#¾ unterliegen:
die Finanzpraktikantenprüfungen.
Zu II.
Für das bei den Vorprüfungen der Forstwarte, Steueraufseher und Grenz-
aufseher auszustellende Zeugnis beträgt die Sportel 3