Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Tarifnummer 62 (Baisonarbeiter). 
1. Die Steuerkarte ist bei dem Bezirkssteueramt zu lösen, in dessen Bezirk der 
Saisonarbeiter in Arbeit tritt oder beim Beginn des Kalenderjahrs sich aufhält. 
2. Bestellungen auf Steuerkarten bei den Bezirkssteuerämtern werden von den 
Ortssteuerämtern gegen Hinterlegung des voraussichtlichen Abgabenbetrags kostenlos 
vermittelt. 
3. Bei Lösung der Steuerkarte hat der Abgabenpflichtige schriftlich oder zu 
Protokoll die zur Ausstellung der Steuerkarte erforderliche Auskunft zu erteilen. Die 
schriftliche Auskunft soll auf einem von den Bezirkssteuerämtern und den Ortssteuer- 
ämtern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Muster abgegeben werden. 
88. 
Tarifnummer 65 Ziff. II (Betriebsabgaben von Schaustellungen und ähnlichem). 
J. Abgabenerhebung aus der Roheinnahme. 
1. Die Steuerbehörde, bei der gemäß Tarifnummer 65 Ziff. II Abs. 5 Ort und 
Beginn der abgabepflichtigen Veranstaltung, sowie Art und Höhe des Entgelts anzu— 
melden und gemäß Abs. 2 das Verzeichnis über die erzielten Einnahmen einzureichen 
ist, ist das Ortssteueramt, am Sitz eines Bezirkssteueramts das Bezirkssteueramt. 
2. Die Anzeige über die Veranstaltung kann zu Protokoll oder schriftlich einge- 
reicht werden. Letzternfalls soll sie auf einem von der Steuerbehörde kostenlos zur 
Verfügung gestellten Muster abgegeben werden. 
Zugelassen ist, die Anzeige zum voraus für eine größere Zahl von Veranstaltungen 
abzugeben; in diesem Fall sind Anderungen des eingereichten Plans vor dem Eintritt 
der Anderung anzuzeigen. 
3. Das Verzeichnis der bei der Veranstaltung erzielten Einnahmen ist nach Schluß 
jeder einzelnen Veranstaltung einzureichen. 
Es hat zu enthalten: 
a) den Namen, Stand und Wohnsitz (in Gemeinden mit mehr als 10000 Ein-
	        
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