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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 6. März 1911.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau
einer Eisenbahn von dem Güterbahnhof Untertürkheim nach Wangen und für die Herstellung eines Güterbahnhofs
Gaisburg erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 17. Februar 1911. S. 43. —
Königliche Verordnung, betreffend Anderung der Königlichen Verordnung über die niedere Justizdienstprüfung
vom 31. Juli 1899. Vom 26. Februar 1911. S. 45. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Vom 28. Februar 1911. S. 45. — Verfügung des Ministeriums
des Innern, betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1911. Vom 2. März 1911. S. 51. — Bekannt-
machung des Ministeriums des Kirchen-= und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der Robert Bosch-Stiftung
an der Technischen Hochschule in Stuttgart. Vom 28. Februar 1911. S. 52.
Königliche Verordnung,
betrefend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Ban einer
Eiseubahn von dem Güterbahnhof Untertürkheim nach Wangen und für die Perstellung eines
Güterbahnhofs Gaisburg erforderlichen Grundeigentums im Wege der 3Bwangsenteignung.
Vom 17. Februar 1911.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl.
S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für den nach Art. 1 Nr. 8 des
Gesetzes vom 13. August 1907 (Reg. Bl. S. 355) auszuführenden Bau einer Eisen-