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für jedes Jahr in ein besonderes Sportelmerkbuch aufzunehmen. Darin sind die Rück-
versicherungsverträge nach der Zeitfolge des Anfalls und unter Angabe des Datums des
Rückversicherungsvertrags, des Rückoersicherungsnehmers, des Gesamtbetrags der Prämie,
wie sie am Schluß jeden Jahrs sich ergibt, einzutragen.
Die Sportelmerkbücher für Rückversicherungsverträge sind am Schluß jeden Jahrs
an das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern einzusenden. Letzteres stellt, soweit
erforderlich nach Einsichtnahme der Verträge und Belege, die Abgabe fest und weist sie
bei dem Hauptsteueramt Stuttgart zum Einzug und zur Verrechnung ein.
8 10.
Schlußbestimmungen.
Die mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruch stehenden Vorschriften sind
aufgehoben, insbesondere tritt die Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die
Abgabe von Feuerversicherungsverträgen vom 24. März 1881 (Reg. Bl. S. 279) außer Kraft.
Deas Finanzministerium erwartet von den mit der Festsetzung, Erhebung und über-
wachung der Sporteln beauftragten Beamten der Steuerverwaltung, daß sie bei der
ihnen obliegenden Durchführung des neuen Sporteltarifs, insbesondere beim Ansatz und
Einzug der neuen Verkehrssteuern und verkehrssteuerartigen Abgaben alles vermeiden,
was zu einer Belästigung des Verkehrs und der Steuerpflichtigen führen könnte, und
nur diejenigen Erhebungen und Veranstaltungen treffen, die vom Gesetz und den Voll-
zugsvorschriften zwingend vorgeschrieben oder durch die Natur der betreffenden Sportel
geboten sind. Die Beamten werden in erster Linie ihr Augenmerk darauf richten, durch
sachdienliche Auskunft und zweckentsprechende Belehrung den Sportelpflichtigen das Ein-
leben in die neuen Sporteln zu erleichtern. Die Auskunftspflicht des Sportelpflichtigen
soll nicht dazu benützt werden, in Verhältnisse einzudringen, die für den Sportelansatz
nicht wesentlich in Betracht kommen. Nur wenn mit Belehrung und Verwarnung das
Ziel nicht zu erreichen ist, werden die Steuerbehörden von den ihnen durch das Gesetz
zur Verfügung gestellten Zwangsmitteln und Strafen Gebrauch machen.
Stuttgart, den 19. August 1911.
Für den Staatsminister:
Pistorius.