Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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dem Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems angehören, mit der Maßgabe ein— 
geteilt, daß die von ihnen in der dermaligen Kategorie zugebrachte Dienstzeit für 
die Einteilung in die Gehaltstufe entscheidet und für die fernere Vorrückung maß- 
gebend bleibt. Jedoch soll bei der erstmaligen Einweisung der Beamten in die neuen 
Gehalte das Überspringen einer ganzen Gehaltstufe vermieden werden. Ausnahmen 
von dieser Regel sollen nur dann zulässig sein, wenn sich dieselben aus besonderen Be- 
stimmungen der Gehaltsordnung ergeben oder wenn ein Beamter außergewöhnlich lange 
Zeit in den bisherigen Gehaltsklassen seiner Kategorie zugebracht hat oder wenn ein 
Beamter andernfalls von einem im Dienstalter nachstehenden Beamten überholt oder 
wenn er hinter einem Beamten gleichen Dienstalters zurückbleiben würde. 
Wenn nach den bisher etwa bestandenen Grundsätzen die Vorrückung von Beamten 
in die höheren Gehaltsklassen ihrer Kategorie schon nach kürzerer Zeit erfolgt war, als 
sich aus der in der Kategorie zugebrachten Dienstzeit bei Anwendung der Vorrückung 
nach Dienstaltersstufen ergeben würde, so bleibt dem vorgesetzten Ministerium überlassen, 
zugunsten dieser Beamten eine von Abs. 1 abweichende Übergangsbestimmung zur Ver- 
abschiedung im Etat zu bringen. 
Übersteigt der von einem Beamten bisher bezogene Gehalt den ihm nach dem 
Abs. 1 normalmäßig anzuweisenden Gehalt, so bleibt demselben der bisherige Gehalts- 
bezug insolange, als er nicht vermöge seines Dienstalters in eine Gehaltstufe der Kate- 
gorie vorrückt, welche ihm einen mindestens gleich hohen Gehalt gewährt. Der bisherige 
Gehaltsbezug bleibt dem Beamten auch dann, wenn derselbe den Satz der höchsten Ge- 
haltstufe der Kategorie übersteigt. Das Mehr gegen den normalmäßigen Gehalt (zu 
vergl. Abs. 1) wird als „Ergänzungsgehalt“ auf den Etat gebracht. 
Bezieht ein Beamter neben dem Gehalt Wohnungsgeld, so ist letzteres so zu be- 
messen, daß der neue Gesamtbezug des Beamten an Gehalt, einschließlich Ergänzungs- 
gehalt und Wohnungsgeld, dem normalmäßigen Gesamtbezug des Beamten in der von 
ihm jeweils eingenommenen Gehaltstufe oder, wenn dieser hinter dem bisherigen Ge- 
samtbezug zurückbleiben würde, diesem letzteren gleichtommt. Zur Ausgleichung des dem 
Beamten hienach zukommenden Wohnungsgelds mit dem normalmäßigen Wohnungsgeld
	        
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