Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Pforzheim: Ortsklasse II. 
Bretten, Dill-Weißenstein, Hechingen, Neu-Ulm, Nördlingen und Sigmaringen: 
Ortsklasse HI. 
Immendingen, Neudenau und Schiltach: Ortsklasse IV. 
3. Der Bezug des Wohnungsgelds beginnt, wenn der Genuß einer freien Dienst- 
wohnung, einer freien Wohnung für die eigene Person oder einer Mietzinsentschä- 
digung wegfällt, mit dem Zeitpunkt des Wegfalls dieser Bezüge, sonst mit dem Bezug 
des Gehalts. 
4. Der Genuß des Wohnungsgelds hört im allgemeinen mit Beendigung des 
Dienstverhältnisses des Beamten auf. Jedoch verbleibt er dem Beamten, welcher in 
den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzt wird, für die Dauer des Bezugs des 
Gehalts, der hinterbliebenen Familie eines Beamten vom Ablauf des Sterbemonats 
an noch weitere zwei Monate. Ist eine hinterbliebene Familie nicht vorhanden, so 
hört der Anspruch auf Wohnungsgeld mit dem Todestag auf, der vorausempfangene 
Monatsbetrag des Wohnungsgelds wird aber nicht zurückgefordert (Art. 14 und Art. 54 
Abs. 4 des Beamtengesetzes). 
5. Das Wohnungsgeld ist nach Art. 12 Abs. 1 des Beamtengesetzes monatlich 
im voraus zu bezahlen. 
Die für die Gehalts-Zahlung und -Abrechnung aufgestellten Vorschriften finden 
auch auf das Wohnungsgeld Anwendung, soweit nicht in Ziff. 3 und 4 oben abweichende 
Bestimmungen getroffen worden sind. » 
6. Die den Kassenämtern bezüglich der Verrechnung des Wohnungsgelds durch 
die vorgesetzten Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden erteilten näheren Weisungen bleiben, 
soweit sie mit den vorstehenden Bestimmungen nicht in Widerspruch stehen, unverändert 
in Geltung. 
Stuttgart, den 17. August 1911. 
Geßler.
	        
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