Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Rönigliche Verordnung, 
betreffend Anderung der Königlichen Verordnung über die niedere Justizdienstprüfung 
vom 31. Juli 1899. Vom 26. Februar 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Die Königliche Verordnung vom 31. Juli 1899, betreffend die niedere Justiz- 
Penstprüfung (Reg. Bl. S. 557), wird dahin geändert: 
1. In der Überschrift und in den einzelnen Paragraphen werden die Worte 
„niedere Justizdienstprüfung“ durch die Worte „Prüfung für den mittleren 
Justizdienst“ ersetzt. 
2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: 
Sie werden von dem Justizministerium zu Notariatspraktikanten bestellt. 
3. In § 11 wird hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt: 
Ist ein Kandidat mehrmals, sei es auch mit Entschuldigung, bei der 
Prüfung vor oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so kann ihm die fernere 
Zulassung versagt werden. 
Gegeben Cap Martin-Hotel, den 26. Februar 1911. 
1 Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Vom 28. Februar 1911. 
Da bei dem gegenwärtigen Stand der Maul-- und Klauenseuche alle im Deutschen 
Reich im Verkehr befindlichen Wiederkäuer und Schweine als der Seuchengefahr aus- 
gesetzt zu betrachten sind, werden auf Grund der §§ 17, 19 und 20 des Reichsvieh-
	        
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