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Art. J.
Wer in gewinnsichtiger Absicht andere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte
von Losen der gemäß Art. 2 und 3 zugelassenen Lotterien oder Ausspielungen oder
Urkunden, durch welche solche nicht genehmigte Anteile oder Abschnitte zum Eigentum
oder zum Gewinnbezug übertragen werden, absetzt, anbietet oder feilhält, wird mit
Geldstrafe bis zu 150 .4 oder mit Haft bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen,
welcher als Mittelsperson gewerbsmäßig den Ankauf oder Verkauf von solchen Anteilen,
Abschnitten oder Urkunden befördert.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf den Verkehr mit
Anteilen von Inhaberpapieren mit Prämien im Sinn des Reichsgesetzes vom 8. Juni
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) oder mit Bezugscheinen auf solche.
Art. 8.
Wer Gewinnergebnisse einer fremden, in Württemberg nicht gemäß Art. 1 oder 3
zugelassenen, Geldlotterie in einer in Württemberg erscheinenden Zeitung veröffentlicht
oder durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit
Geldstrafe bis zu 50 bestraft.
Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den in Art. 5 Abs. 2 oder 3 bezeichneten
Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 -/7 ein.
Art. 9.
Für den Geschäftsbetrieb einer gemäß Art. 1 zugelassenen Klassenlotterie sind
Staats= und Gemeindeabgaben nicht zu entrichten.
Art. 10.
Die Bestimmungen in Art. 7 Nr. 3 und Nr. Za des Gesetzes, betreffend Anderung
des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, vom
chereign en. . 28)0) sind aufgehoben.
Art. 11.
Die Bestimmung des Art. 1 tritt mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes,
die übrigen Bestimmungen treten am 1. Mai 1912 in Kraft. Die Strafbestimmung