Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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zur Bezirksordnung ergangenen Vollzugsverfügung vom 30. Oktober 1907, Reg. Bl. 
S. 643). 
(6) Die durch die Oberämter eingezogenen Sporteln sind je nach Abschluß eines 
Vierteljahrs, sowie dann, wenn der Kassenbestand eine 500 # übersteigende Summe 
erreicht hat, an das Kameralamt des Bezirks (in Stuttgart an das Hauptsteueramt) 
abzuliefern. Für einzelne Oberämter kann die Höhe des zulässigen Kassenbestands 
durch das Ministerium anders bestimmt werden. 
C Am Schluß jeden Jahres ist dem Kameralamt die in § 16 Abs. 3 letzter Satz 
der Verfügung sämtlicher Ministerien, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportel- 
gesetzes, vom 18. August 1911 (Reg. Bl. S. 475) angeordnete Nachweisung nach 
Maßgabe des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 16. April 1905 (Min.= 
Amtsbl. S. 226) mitzuteilen. Eine Doppelschrift dieser Nachweisung ist dem Ministerium 
des Innern kurzerhand vorzulegen. 
(5) Eine Neuregelung des gesamten Kassenwesens bei den Oberämtern bleibt vor- 
behalten. 
§ 2. 
d u) Die Sportelrechnungen der Oberämter sind nach dem Muster A je für ein 
— Vierteljahr zu führen und haben die beiden Hauptabteilungen 
a) die bei den Oberämtern selbst angesetzten Sporteln, 
b) die von andern Behörden ihnen zum Einzug überwiesenen Sporteln 
zu enthalten. 
2 Die einzelnen Sporteln sind sofort nach ihrem Anfall der Zeitfolge nach, und 
zwar der Betrag insolange, als die Zahlung noch nicht erfolgt ist, in der Spalte 
„Soll“ und alsbald nach der Bezahlung unter Anfügung des Zahlungstags in der 
Spalte „Hat“ einzutragen. 
i) Wenn eine Sportel nachgelassen oder niedergeschlagen oder wenn ein Sportel- 
ansatz unterlassen oder zurückgenommen (Art. 5 des Allgemeinen Sportelgesetzes) oder 
aufgehoben oder abgeändert (Art. 4 Abs. 4, vergl. auch Art. 12) worden ist, so ist 
hievon in der Sportelrechnung mit der Angabe der hinsichtlich der Sportel getroffenen 
Verfügung Vormerkung zu machen.
	        
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