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83.
(1) Soweit die Oberämter sportelpflichtige Urkunden auf Vordrucken auszustellen
haben, welche vom Staat geliefert werden, haben sie diese Vordrucke von dem Revisorat
des Ministeriums des Innern zu beziehen.
2 Ülber die Sporteln für solche Urkunden sind in der Regel je besondere Neben-
rechnungen zu führen, aus denen sodann am Schlusse jedes Vierteljahrs die Zahl der
ausgestellten Urkunden und der Gesamtbetrag der für sie angefallenen Sporteln in die
allgemeine Sportelrechnung zu übertragen ist.
G Beim Abschluß der Vierteljahrsrechnung ist der Bestand an Vordrucken (Abs. 1)
festzustellen und der Verbrauch auf Grund der Rechnung nachzuweisen.
(9 Unbrauchbar gewordene Vordrucke sind der Rechnung beizulegen und in dem
Nachweis der Vordrucke als Verbrauch zu verrechnen.
G) Das Ministerialrevisorat hat den Kreisregierungen (zu vergl. unten § 4) je nach
Ablauf eines Vierteljahrs eine Übersicht über die Vordrucke, welche an die Oberämter
des betreffenden Kreises abgegeben worden sind, zu übersenden.
(6 Vordrucke, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, sind nach deren Ablauf dem
Ministerialrevisorat zurückzugeben.
7) Die Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Vordrucke werden auf die Sportelgefälle
angewiesen; die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Vordrucke für die Sportel-
rechnungen und Nebenrechnungen sind von den Oberämtern aus ihren Sportelgefällen
zu bestreiten und ausgäblich zu verrechnen.
8 4.
(1) Die Prüfung der oberamtlichen Sportelrechnungen ist Obliegenheit der Kreis-
regierungen.
(2) Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April haben die Oberämter die
Sportelrechnungen über das abgelaufene Vierteljahr abzuschließen, sowie die Kasse und
die Vordrucke (oben § 3) zu stürzen. Das Ergebnis ist von dem rechnungsführenden
Beamten und dem Amtsvorstand oder dem sonst hiefür bestimmten vorgesetzten Beamten
zu beurkunden. Etwaige Ausstände sind, soweit sie nicht vor Abschluß der Rechnung