Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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83. 
(1) Soweit die Oberämter sportelpflichtige Urkunden auf Vordrucken auszustellen 
haben, welche vom Staat geliefert werden, haben sie diese Vordrucke von dem Revisorat 
des Ministeriums des Innern zu beziehen. 
2 Ülber die Sporteln für solche Urkunden sind in der Regel je besondere Neben- 
rechnungen zu führen, aus denen sodann am Schlusse jedes Vierteljahrs die Zahl der 
ausgestellten Urkunden und der Gesamtbetrag der für sie angefallenen Sporteln in die 
allgemeine Sportelrechnung zu übertragen ist. 
G Beim Abschluß der Vierteljahrsrechnung ist der Bestand an Vordrucken (Abs. 1) 
festzustellen und der Verbrauch auf Grund der Rechnung nachzuweisen. 
(9 Unbrauchbar gewordene Vordrucke sind der Rechnung beizulegen und in dem 
Nachweis der Vordrucke als Verbrauch zu verrechnen. 
G) Das Ministerialrevisorat hat den Kreisregierungen (zu vergl. unten § 4) je nach 
Ablauf eines Vierteljahrs eine Übersicht über die Vordrucke, welche an die Oberämter 
des betreffenden Kreises abgegeben worden sind, zu übersenden. 
(6 Vordrucke, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, sind nach deren Ablauf dem 
Ministerialrevisorat zurückzugeben. 
7) Die Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Vordrucke werden auf die Sportelgefälle 
angewiesen; die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Vordrucke für die Sportel- 
rechnungen und Nebenrechnungen sind von den Oberämtern aus ihren Sportelgefällen 
zu bestreiten und ausgäblich zu verrechnen. 
8 4. 
(1) Die Prüfung der oberamtlichen Sportelrechnungen ist Obliegenheit der Kreis- 
regierungen. 
(2) Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April haben die Oberämter die 
Sportelrechnungen über das abgelaufene Vierteljahr abzuschließen, sowie die Kasse und 
die Vordrucke (oben § 3) zu stürzen. Das Ergebnis ist von dem rechnungsführenden 
Beamten und dem Amtsvorstand oder dem sonst hiefür bestimmten vorgesetzten Beamten 
zu beurkunden. Etwaige Ausstände sind, soweit sie nicht vor Abschluß der Rechnung
	        
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