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eingezogen werden können, beim Abschluß in die neue Rechnung zu übertragen; auch
ist in der alten Rechnung bei dem einzelnen Ausstand die erfolgte Übertragung zu ver—
merken. Beim Abschluß der Rechnung auf den 1. April ist überdies jede noch nicht
eingezogene Sportel als Ausstand am Schluß der Rechnung zu beurkunden.
G) Die abgeschlossenen Rechnungen sind in Urschrift nebst sämtlichen Rechnungsbe-
legen und unter Anschluß der letztgeprüften Rechnung der vorgesetzten Kreisregierung
zur Prüfung vorzulegen und von dieser unter Vergleichung mit den Auszügen aus den
Sportelmerkblättern (8§ 5) und mit den Übersichten des Ministerialrevisorats über ge-
lieferte Vordrucke (§ 3 Abs. 5) zu prüfen und erforderlichenfalls richtig zu stellen.
(4) Das Prüfungsgeschäft ist nachdrücklich zu beschleunigen. Um die Sportelrechnungen
nicht zu lange der Benützung durch die Oberämter zu entziehen, kann es sich em-
pfehlen, daß die Regierungsrevisorate sich mit den Oberämter über eine gewisse Reihen-
folge der Vorlage der Sportelrechnungen verständigen.
(5) Die erfolgte Prüfung ist von der Kreisregierung in den Rechnungen zu beur-
kunden, worauf diese den Oberämtern wieder zurückzugeben sind. Die Rechnungen und
Nebenrechnungen (§ 3 Abs. 2) sind in der oberamtlichen Registratur zu verwahren.
85.
Gemeinsame Sportelmerkblätter sind zu führen:
1. für das Ministerium des Innern, die Adelsmatrikelkommission, die Feldmesser-
prüfungskommission, die Landgestütskommission und die Ablösungskommission;
2. für die Zentralstelle für die Landwirtschaft und deren Abteilung für Feld-
bereinigung;
außerdem sind Sportelmerkblätter zu führen:
. bei der Ministerialabteilung für das Hochbauwesen;
bei der Ministerialabteilung für den Straßen= und Wasserbau;
bei dem Oberbergamt und bei dem Bergamt (§ 15 Abs. 3);
bei der Körperschaftsforstdirektion;
. bei dem Landesversicherungsamt;
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