Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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G) Das Bezirkssteueramt gibt die Akten zurück mit einem Vermerk darüber, ob und 
welcher Betrag seitens des Gesuchstellers hinterlegt worden ist. Vor Eingang dieser 
Mitteilung ist das Gesuch nicht weiter zu behandeln. 
* Von der getroffenen Verfügung ist eine Abschrift dem Bezirkssteueramt mitzu- 
teilen, wobei in den Fällen der Tarifnummer 94 Ziff. 1, 4, 5, 8 und 9 eine Auße- 
rung über die nach Ansicht des Bezirksrats im betreffenden Fall anzusetzende Sportel 
anzufügen ist. 
K) Nach dem Schluß des Rechnungsjahrs, spätestens am 15. Mai, haben das Ober- 
amt bezw. die Kreisregierung eine Zusammenstellung der bei ihnen angefallenen Ge- 
suche mit einer Außerung über die Art der Erledigung dem Steuerkollegium, Abtei- 
lung für direkte Steuern, zu übergeben. 
8 10. 
() Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Gnadenwege sind bei der Behörde, welche 
die Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser dem Ministerium des Innern 
oder der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle desselben zur Erledigung 
solcher Gesuche ermächtigten Behörde unmittelbar vorzulegen (zu vergl. auch 8 12 der 
Verfügung sämtlicher Ministerien, betr. den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes, 
vom 18. August 1911). 
xi Gesuche um Nachlaß der von den Ortsvorstehern angesetzten Sporteln sind zu- 
nächst dem Oberamt vorzulegen. 
Zum Sportelttarif. 
§ 11. 
Zu Nr. 3. Anlagen, gewerbliche. 
Q Die die Sportel ansetzende Behörde hat von dem Gesuchsteller zu verlangen, daß 
er über die mutmaßlichen Kosten der Anlage wahrheitsgetreue Auskunft gibt (Art. 6 des 
Allgemeinen Sportelgesetzes) und innerhalb vier Wochen nach Fertigstellung der Anlage 
unter Wiedereinreichung der Genehmigungsurkunde den wirklichen Kostenbetrag anzeigt.
	        
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