Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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als dem öffentlichen Begräbnisplatz oder einer zugelassenen Familienbegräbnisstätte 
17 der K. Verordnung vom 24. Januar 1882, Reg. Bl. S. 33) sind, sofern die 
Beerdigung nicht am Sterbeort erfolgt, die für den Leichentransport bestimmten Vor- 
schriften (Tarifnummer 47 Leichenpässe und Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betr. die Beförderung von Leichen, vom 7. August 1907, Reg. Bl. S. 289) zu beachten. 
14. 
Nr. 11. Befreiungen. 
Eine Befreiungssportel ist anzusetzen: 
1. bei Befreiung von Vorschriften von Prüfungsordnungen (zu vergl. unten § 25 
zu Ziff. D; 
2. bei Befreiung von den ärztlichen Prüfungen auf Grund von § 29 Abs. 4 der 
Gewerbeordnung (zu vergl. die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes 
vom 9. Dezember 1869, Bundes-Gesetzbl. S. 687, württ. Reg. Bl. 1872 S. 279); 
3. bei Gestattung von Ausnahmen im Sinne von § 105 f (Sonntagsarbeit), 
§ 55 a (Hausierbetrieb am Sonntag), sowie § 138 a und § 139 Abs. 2 (lberzeit= 
arbeit) der Gewerbeordnung; 
4. bei Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen über: 
a) die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien 
(Nr. III der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom. #u#n#m, Reichs- 
Gesetzbl. S. ), 
b) die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von 
Gummiwaren (§ 4 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 
1902, Reichs-Gesetzbl. S. 59), 
Jc) die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von Zigarren 
(§ 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1907, Reichs- 
Gesetzbl. S. 34), 
4) die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in 
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