Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(2) Wird eine zweite Ausfertigung einer Jagdkarte ausgestellt, so ist sie ausdrücklich 
als solche zu bezeichnen. 
8 23. 
Zu Nr. 47. Leichen pässe. 
Die Sporteln sind auch dann von den Oberämtern anzusetzen, wenn eine Be- 
freiung von der Vorschrift des § 8 der Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Beförderung von Leichen, vom 7. August 1907 (Reg. Bl. S. 289) ein- 
geholt worden ist. 
§ 24. 
Zu Nr. 55. Pfandleiher. 
Der Sportelansatz kommt der Steuerbehörde zu (zu vergl. oben § 9). 
8 25. 
Zu Nr. 56. Prüfungen. 
Zu l. 
(1) Der Sportel Ziff. I, 1 mit 60 / unterliegen: 
1. die Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst; 
2. die Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst; 
3. die Staatsprüfung in der Tierheilkunde. 
(2) Der Sportel Ziff. I, 2 mit 40 .A unterliegen: 
1. die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst; 
2. die Bauwerkmeisterprüfung; 
3. die Prüfung im Wasserbaufach. 
Zu II. 
Für das Zeugnis, den Berechtigungsschein, den Befähigungsausweis, das Diplom 
usw. ist als Sportel (neben den etwa festgesetzten Gebühren für die Prüfung) zu 
entrichten:
	        
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