Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

(2) 
(8) 
(4 
—. 
5) 
577 
Die Festsetzung von Pauschsummen für die Rechnungsprüfung ist überall da zu 
empfehlen, wo nicht besondere vorübergehende Verhältnisse der Bemessung der Sportel 
auf eine Reihe von Jahren entgegenstehen. Die Oberämter haben demnach die Körper- 
schaftsbehörden, deren Rechnungen von dem Oberamt zu prüfen sind, je nach Ablauf 
des fünfjährigen Zeitraums, für welchen die Festsetzung erfolgt war, zu einer Beschluß- 
fassung darüber aufzufordern, ob sie die Festsetzung einer Pauschsumme für einen wei- 
teren Zeitraum von fünf Jahren wünschen. 
Bejahendenfalls hat das Oberamt zur Gewinnung einer Grundlage für die Fest- 
setzung der Pauschsummen die Sporteln nach dem Blattgehalt der zuletzt abgeschlossenen 
Rechnung und der sportelpflichtigen Beilagen oder, wenn diese Rechnung besonderer 
Verhältnisse wegen eine von dem gewöhnlichen Umfang abweichende Ausdehnung haben 
sollte, einer früheren Rechnung zu berechnen, bei welcher die gewöhnlichen Verhältnisse 
zutreffen. Unter Berücksichtigung aller sonst in Betracht kommenden Umstände, welche 
den Zeitaufwand für die Prüfung zu erhöhen oder zu vermindern geeignet sind, hat 
sodann das Oberamt den Betrag der von ihm für angemessen erachteten Pauschsumme 
vorläufig festzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrag der in einem 
Bezirke zur Erhebung kommenden Sporteln den Aufwand für die Rechnungsprüfung 
nicht übersteigen soll und daß für einzelne Rechnungen ein geringerer Pauschbetrag 
festzusetzen ist, wenn der zu berechnende Sportelbetrag außer Verhältnis zu den Prüfungs- 
kosten stehen würde (zu vergl. die Bestimmung in Nr. 58 Ziff. 1 Anmerkung c und 
Ziff. 2 Abs. 2). 
Eine Zusammenstellung der nach dem Blattgehalt sich ergebenden Sportelbeträge 
und der vorläufig festgesetzten Pauschsummen mit den erforderlichen Erläuterungen ist 
nebst einer Äußerung über den Zeit= und Kostenaufwand, der im ganzen durch die 
Prüfungen der Rechnungen des Bezirks veranlaßt wird, der Kreisregierung vorzulegen. 
Die Kreisregierungen haben die oberamtlichen Übersichten einer Prüfung in der 
Richtung zu unterwerfen, ob die für die Bemessung der Pauschsumme maßgebenden 
Verhältnisse im wesentlichen beachtet sind und ob gleichförmig verfahren worden ist, 
hienach die zu verlangenden Pauschsummen festzustellen und an die Oberämter aus- 
zuschreiben. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.