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Die Festsetzung von Pauschsummen für die Rechnungsprüfung ist überall da zu
empfehlen, wo nicht besondere vorübergehende Verhältnisse der Bemessung der Sportel
auf eine Reihe von Jahren entgegenstehen. Die Oberämter haben demnach die Körper-
schaftsbehörden, deren Rechnungen von dem Oberamt zu prüfen sind, je nach Ablauf
des fünfjährigen Zeitraums, für welchen die Festsetzung erfolgt war, zu einer Beschluß-
fassung darüber aufzufordern, ob sie die Festsetzung einer Pauschsumme für einen wei-
teren Zeitraum von fünf Jahren wünschen.
Bejahendenfalls hat das Oberamt zur Gewinnung einer Grundlage für die Fest-
setzung der Pauschsummen die Sporteln nach dem Blattgehalt der zuletzt abgeschlossenen
Rechnung und der sportelpflichtigen Beilagen oder, wenn diese Rechnung besonderer
Verhältnisse wegen eine von dem gewöhnlichen Umfang abweichende Ausdehnung haben
sollte, einer früheren Rechnung zu berechnen, bei welcher die gewöhnlichen Verhältnisse
zutreffen. Unter Berücksichtigung aller sonst in Betracht kommenden Umstände, welche
den Zeitaufwand für die Prüfung zu erhöhen oder zu vermindern geeignet sind, hat
sodann das Oberamt den Betrag der von ihm für angemessen erachteten Pauschsumme
vorläufig festzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrag der in einem
Bezirke zur Erhebung kommenden Sporteln den Aufwand für die Rechnungsprüfung
nicht übersteigen soll und daß für einzelne Rechnungen ein geringerer Pauschbetrag
festzusetzen ist, wenn der zu berechnende Sportelbetrag außer Verhältnis zu den Prüfungs-
kosten stehen würde (zu vergl. die Bestimmung in Nr. 58 Ziff. 1 Anmerkung c und
Ziff. 2 Abs. 2).
Eine Zusammenstellung der nach dem Blattgehalt sich ergebenden Sportelbeträge
und der vorläufig festgesetzten Pauschsummen mit den erforderlichen Erläuterungen ist
nebst einer Äußerung über den Zeit= und Kostenaufwand, der im ganzen durch die
Prüfungen der Rechnungen des Bezirks veranlaßt wird, der Kreisregierung vorzulegen.
Die Kreisregierungen haben die oberamtlichen Übersichten einer Prüfung in der
Richtung zu unterwerfen, ob die für die Bemessung der Pauschsumme maßgebenden
Verhältnisse im wesentlichen beachtet sind und ob gleichförmig verfahren worden ist,
hienach die zu verlangenden Pauschsummen festzustellen und an die Oberämter aus-
zuschreiben.
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