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der Entladestation oder der auf dem Landtransport zuerst berührten Grenzgemeinde
gestatten, daßß die Untersuchung erst am Bestimmungsort vorgenommen wird; zutreffen-
denfalls ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts auf kürzestem Wege — tele-
phonisch oder telegraphisch — zu verständigen.
An Stelle des beamteten Tierarztes kann vom Oberamt auf Grund des § 2
Abs. 3 des Reichsviehseuchengesetzes erforderlichenfalls auch ein anderer approbierter
Tierarzt mit der Vornahme der Untersuchungen betraut werden.
84.
Alle eingeführten Wiederkäuer und Schweine sind am Bestimmungsort auf die
Dauer von zehn Tagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts II Nr. 2
Abs. 3 und 4 des Min.-Erlasses vom 9. Oktober 1908 (Amtsbl. S. 273) unter
polizeiliche Beobachtung zu stellen.
Die polizeiliche Beobachtung kann im Grenzverkehr durch das Oberamt nachge-
lassen werden, soweit es sich nachweislich um Herkünfte aus seuchenfreien Bezirken handelt.
Ferner fällt die polizeiliche Beobachtung weg:
1. in öffentlichen Schlachthäusern unter der Bedingung, daß die Tiere innerhalb
zwei Tagen abgeschlachtet werden;
2. in Schlachtviehhöfen, d. h. solchen Viehhöfen, in denen nur Schlachtvieh ge-
handelt wird, unter der Bedingung, daß die Tiere nur nach anderen Schlacht-
viehhöfen oder nach öffentlichen Schlachthäusern ausgeführt werden;
3. in Viehhöfen, in denen Schlacht= und Nutzvieh gehandelt wird, hinsichtlich des
Schlachtviehs unter der in Nr. 2 genannten Bedingung, hinsichtlich des Nutz-
viehs unter der Bedingung, daß die Tiere innerhalb vier Tagen ausgeführt
und am Bestimmungsort der zehntägigen polizeilichen Beobachtung, vom Tage
der Einführung in den Viehhof an gerechnet, unterstellt werden.
In den Schlachthäusern und Viehhöfen sind die eingeführten Wiederkäuer und
Schweine tunlichst getrennt von dem einheimischen Vieh aufzustellen.