Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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der Entladestation oder der auf dem Landtransport zuerst berührten Grenzgemeinde 
gestatten, daßß die Untersuchung erst am Bestimmungsort vorgenommen wird; zutreffen- 
denfalls ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts auf kürzestem Wege — tele- 
phonisch oder telegraphisch — zu verständigen. 
An Stelle des beamteten Tierarztes kann vom Oberamt auf Grund des § 2 
Abs. 3 des Reichsviehseuchengesetzes erforderlichenfalls auch ein anderer approbierter 
Tierarzt mit der Vornahme der Untersuchungen betraut werden. 
84. 
Alle eingeführten Wiederkäuer und Schweine sind am Bestimmungsort auf die 
Dauer von zehn Tagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts II Nr. 2 
Abs. 3 und 4 des Min.-Erlasses vom 9. Oktober 1908 (Amtsbl. S. 273) unter 
polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
Die polizeiliche Beobachtung kann im Grenzverkehr durch das Oberamt nachge- 
lassen werden, soweit es sich nachweislich um Herkünfte aus seuchenfreien Bezirken handelt. 
Ferner fällt die polizeiliche Beobachtung weg: 
1. in öffentlichen Schlachthäusern unter der Bedingung, daß die Tiere innerhalb 
zwei Tagen abgeschlachtet werden; 
2. in Schlachtviehhöfen, d. h. solchen Viehhöfen, in denen nur Schlachtvieh ge- 
handelt wird, unter der Bedingung, daß die Tiere nur nach anderen Schlacht- 
viehhöfen oder nach öffentlichen Schlachthäusern ausgeführt werden; 
3. in Viehhöfen, in denen Schlacht= und Nutzvieh gehandelt wird, hinsichtlich des 
Schlachtviehs unter der in Nr. 2 genannten Bedingung, hinsichtlich des Nutz- 
viehs unter der Bedingung, daß die Tiere innerhalb vier Tagen ausgeführt 
und am Bestimmungsort der zehntägigen polizeilichen Beobachtung, vom Tage 
der Einführung in den Viehhof an gerechnet, unterstellt werden. 
In den Schlachthäusern und Viehhöfen sind die eingeführten Wiederkäuer und 
Schweine tunlichst getrennt von dem einheimischen Vieh aufzustellen.
	        
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