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Die Oberämter haben die festgestellten Pauschsummen den betreffenden Verwaltungs-
behörden mitzuteilen und sie zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie dieselben
während der bestimmten 5 jährigen Dauer zu bezahlen bereit sind. Fällt die Erklärung
verneinend aus, so ist die Sportel nach dem Blattgehalt zu berechnen.
Im Falle besondere Gründe vorliegen, kann die Pauschsumme von Amts wegen
oder auf Antrag der Körperschaftsbehörden für weniger als 5 Jahre festgestellt werden.
Auf den 1. Februar jeden Jahres ist ein Verzeichnis über sämtliche vom Oberamt
in dem betreffenden Rechnungsjahr zu prüfenden Rechnungen und die von den geprüften
Rechnungen verfallenen Sporteln anzufertigen, von dem Oberamtmann zu beurkunden
und dem Sportelrechner zum Einzug zu übergeben.
Ein Verzeichnis derjenigen Rechnungen, von denen die Sportel nicht erhoben
werden konnte, weil sie am 1. Februar noch nicht geprüft waren, ist mit der gleichen
Beurkundung des Oberamtmanns versehen dem Sportelrechner im nächsten Vierteljahr
bezw. in den folgenden Vierteljahren bis zur Bereinigung aller Rückstände zum Einzug
zu übergeben.
§ 27.
Zu Nr. 60. Reisepässe usw. und
Nr. 71 Ziff. 3 Buchst. a. Staatsangehörigkeitszeugnisse.
Wenn die Ausstellung oder Erneuerung von Reisepässen, Paßkarten sowie Staats-
angehörigkeitszeugnissen (Heimatschein, Staatsangehörigkeitsausweis) für Dienstboten
oder Lohnarbeiter nachgesucht wird, ist in den Zeugnissen der Gemeindebehörden zu
Erlangung solcher Papiere der Stand der Nachsuchenden so deutlich anzugeben, daß
daraus deren Zugehörigkeit zu den bezeichneten Personenkreisen entnommen werden kann.
Die Ausstellung oder Erneuerung von Reisepässen usw. an Dienstboten und Lohn-
arbeiter ist in den Einträgen in die oberamtlichen Nebenrechnungen (zu vergl. oben § 3)
besonders ersichtlich zu machen.
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Zu Nr. 62. Saisonarbeiter.
Die Ortsvorsteher sind gehalten, von den ihnen zukommenden polizeilichen Mel-