Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Die Oberämter haben die festgestellten Pauschsummen den betreffenden Verwaltungs- 
behörden mitzuteilen und sie zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie dieselben 
während der bestimmten 5 jährigen Dauer zu bezahlen bereit sind. Fällt die Erklärung 
verneinend aus, so ist die Sportel nach dem Blattgehalt zu berechnen. 
Im Falle besondere Gründe vorliegen, kann die Pauschsumme von Amts wegen 
oder auf Antrag der Körperschaftsbehörden für weniger als 5 Jahre festgestellt werden. 
Auf den 1. Februar jeden Jahres ist ein Verzeichnis über sämtliche vom Oberamt 
in dem betreffenden Rechnungsjahr zu prüfenden Rechnungen und die von den geprüften 
Rechnungen verfallenen Sporteln anzufertigen, von dem Oberamtmann zu beurkunden 
und dem Sportelrechner zum Einzug zu übergeben. 
Ein Verzeichnis derjenigen Rechnungen, von denen die Sportel nicht erhoben 
werden konnte, weil sie am 1. Februar noch nicht geprüft waren, ist mit der gleichen 
Beurkundung des Oberamtmanns versehen dem Sportelrechner im nächsten Vierteljahr 
bezw. in den folgenden Vierteljahren bis zur Bereinigung aller Rückstände zum Einzug 
zu übergeben. 
§ 27. 
Zu Nr. 60. Reisepässe usw. und 
Nr. 71 Ziff. 3 Buchst. a. Staatsangehörigkeitszeugnisse. 
Wenn die Ausstellung oder Erneuerung von Reisepässen, Paßkarten sowie Staats- 
angehörigkeitszeugnissen (Heimatschein, Staatsangehörigkeitsausweis) für Dienstboten 
oder Lohnarbeiter nachgesucht wird, ist in den Zeugnissen der Gemeindebehörden zu 
Erlangung solcher Papiere der Stand der Nachsuchenden so deutlich anzugeben, daß 
daraus deren Zugehörigkeit zu den bezeichneten Personenkreisen entnommen werden kann. 
Die Ausstellung oder Erneuerung von Reisepässen usw. an Dienstboten und Lohn- 
arbeiter ist in den Einträgen in die oberamtlichen Nebenrechnungen (zu vergl. oben § 3) 
besonders ersichtlich zu machen. 
* 
Zu Nr. 62. Saisonarbeiter. 
Die Ortsvorsteher sind gehalten, von den ihnen zukommenden polizeilichen Mel-
	        
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