Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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g 34. 
Zu Nr. 75. Stellenvermittler. 
Der Sportelansatz kommt den Steuerbehörden zu (zu vergl. oben § 9). 
9 35. 
Zu Nr. 78. Tanzerlaubnis. 
() Die Dauer, auf welche jeweils die Tanzerlaubnis erteilt wird, ist bis zu 24 Stun- 
den durchzurechnen, es ist also ohne Unterschied, ob in diesen Zeitraum ein oder zwei 
Kalendertage fallen, nur eine Sportel anzusetzen. Umfaßt dieser Zeitraum, wie z. B. 
bei Erstreckung des Tanzens vom Samstag in den Sonntag hinein, zwei Kalender- 
tage, hinsichtlich deren die Erteilung der Tanzerlaubnis zwei verschiedenen Behörden 
zukommt, so haben sich diese wegen des sachgemäßen Ansatzes der Sportel zu ver- 
ständigen. Die Summe der beiderseitigen Sportelansätze darf den in Tarifnummer 78 
Ziff. 1 bestimmten Rahmen nicht überschreiten. 
(2) In der Regel soll, soweit die Erteilung der Tanzerlaubnis in die Zuständigkeit 
der Oberämter fällt, nicht unter den Betrag von 10 4, sofern aber die Tanzunter- 
haltung in der Advents= oder Fastenzeit stattfinden soll, nicht unter den Betrag von 
20 “ herabgegangen werden. 
P Wenn für Tage, für die nach § 9 Abs. 1 der K. Verordnung über die bürger- 
liche Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 
27. Mai 1895 (Reg. Bl. S. 169) öffentliche Tanzbelustigungen nicht erlaubt werden 
sollen, ausnahmsweise Tanzerlaubnis erteilt wird, ist neben der Tanzerlaubnissportel 
noch die Vefreiungssportel (zu vergl. oben § 14 Ziff. 11) anzusetzen. 
(14 Die Berücksichtigung besonderer Veranlassungen und örtlicher Verhältnisse ist bei 
Bemessung der Sportel nicht ausgeschlossen. 
6) Wenn die Tanzbelustigung gegen Entgelt veranstaltet wird, hat der Unternehmer 
noch die Betriebsabgabe gemäß Ziff. II der Tarifnummer 65, „Schaustellungen und 
ähnliches“ an die Steuerbehörde zu entrichten. Der Sportelpflichtige ist hierauf von der 
die Tanzerlaubnis erteilenden Behörde aufmerksam zu machen.
	        
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