48
II. Verkehr innerhalb Landes.
85.
Die von Händlern zum Zweck des Verkaufs aufgestellten oder auf Märkte auf-
getriebenen Wiederkäuer und Schweine werden einer verschärften veterinärpolizeilichen
Beaufsichtigung in der Weise unterstellt, daß
1. das Feilbieten am Aufstellungsort nicht eher beginnen darf, bis der beamtete
Tierarzt den ganzen Tierbestand in dem betreffenden Gehöft untersucht und ein Zeug-
nis darüber ausgestellt hat, daß die zum Verkauf aufgestellten Tiere und das Gehöft
frei von Maul= und Klauenseuche sind;
2. der Auftrieb zum Markte nur unter Mitführung eines tierärztlichen Gesund-
heitszeugnisses stattfinden darf, das am Herkunftsort vor Beginn des Transports, bei
Benützung der Eisenbahn spätestens am Verladeort ausgestellt sein muß. Als Her-
kunftsort im Sinne dieser Bestimmung ist der Ort zu betrachten, von dem der Trans-
port zum Markte ausgeht, sei es der Erwerbsort des Tieres oder der Niederlassungsort
des Händlers oder die sonstige Sammelstelle der eingekauften Tiere.
Das für das Feilhalten am Aufstellungsort (Nr. 1) ausgestellte Zeugnis gilt auch
für den Auftrieb zum Markt (Nr. 2), nicht aber umgekehrt.
Als Händler sind auch solche Landwirte und Metzger anzusehen, die über ihren
Wirtschafts= oder Gewerbebedarf hinaus mit Tieren handeln.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Tiere, die in öffentlichen Schlacht-
häusern zum Verkauf aufgestellt sind oder in Schlachtviehhöfen aufgetrieben werden,
keine Anwendung, sofern das Schlachthaus oder der Schlachtviehhof unter geregelter
veterinärpolizeilicher Aufsicht steht.
86.
Das Gesundheitszeugnis (§ 5) muß neben der Bescheinigung der Seuchenfreiheit
der Tiere, bezw. auch des Gehöfts, den Namen und Wohnort des Händlers, sowie
Gattung, Rasse, Stückzahl und ungefähres Alter der Tiere, bei Rindern außerdem
Geschlecht, Farbe und besondere Erkennungszeichen (Hornstellung, besondere Farbzeichen
an bestimmten Körperstellen u. dergl.) enthalten. Die Untersuchung hat mit der er-