Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

244 — Nr. 55 
mittelverteilung den Weisungen der Badischen Futtervermittlung Folge zu leisten. Sie stellt 
eine Geschäftsordnung auf, welche der Genehmigung der Badischen Futtervermittlung bedarf. 
* 4. 
Die Kommunalverbände haben den Bedarf ihres Bezirks an Kleie, zuckerhaltigen Futter- 
mitteln und Kraftfuttermitteln bei der Badischen Futtervermittlung anzumelden, welche die 
Bedarfsanmeldungen bei der Regelung der Verteilung der Futtermittel (§ 2) mitberücksichtigt. 
Sobald die Badische Futtervermittlung die auf einen Kommunalverband entfallenden 
Mengen an Futtermitteln festgestellt hat, hat dieser mindestens für die Kleie und die zucker- 
haltigen Futtermittel einen Verteiler auf die Gemeinden seines Bezirks aufzustellen und eine 
Fertigung desselben der Badischen Futtervermittlung einzusenden. 
Die Bestellungen auf die Futtermittel sind an die Geschäftsstelle der Badischen Futter- 
vermittlung zu richten. Lieferungen, welche von der Geschäftsstelle vor Feststellung der auf 
den Kommunalverband entfallenden Mengen an Futtermitteln bewirkt werden, werden auf diese 
Mengen angerechnet. 
Der Kommunalverband kann den Bezug der Futtermittel von der Geschäftsstelle und die 
Lieferung an die Ortsverteilungsstellen (§ 5) oder unmittelbar an die Viehbesitzer entweder 
selbst übernehmen oder sie landwirtschaftlichen Vereinigungen oder Händlern übertragen. Er 
kann auch die Geschäftsstelle der Badischen Futtervermittlung mit der unmittelbaren Lieferung 
an die Ortsverteilungsstellen betranen. Für die Lieferung an die Ortsverteilungsstellen ist 
der vom Kommunalverband aufgestellte Verteiler, für die Lieferung unmittelbar an die Vieh- 
besitzer § 5 Absatz 2 dieser Verordnung maßgebend. 
85. 
Die Verteilung der Futtermittel in den Gemeinden liegt, soweit die Lieferung an die 
Viehbesitzer nicht unmittelbar durch den Kommunalverband oder seinen Beauftragten erfolgt, 
dem Gemeinderat als Ortsverteilungsstelle obb. Der Kommnnalverband kann nach Anhörung 
des Gemeinderats die Aufgabe der Ortsverteilungsstelle einer dem Genossenschaftsverband 
badischer landwirtschaftlicher Vereinigungen angehörigen örtlichen Genossenschaft oder einem 
Ortsverein des badischen landwirtschaftlichen Vereins oder einem Bauernverein oder einer 
anderen landwirtschaftlichen Vereinigung oder einem oder mehreren Händlern übertragen. 
Die Ortsverteilungsstelle hat sämtliche Viehhalter des Gemeindebezirks ohne Unterschied 
der Genossenschafts= oder Vereinsangehörigkeit entsprechend dem Viehbestand und den vom 
Kommunalverband etwa getroffenen Anordnungen zu berücksichtigen. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodmam. 
6 Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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