Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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fererlichen Gründlichkeit bei Tageslicht und stückweise zu erfolgen; eine bloße Besich- 
tiung genügt nicht. 
Liegt Grund vor, die Tiere zunächst gemäß Abschnitt II Nr. 3 des Min.-Erlasses 
von 9. Oktober 1908 (Amtsbl. S. 273) unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, so 
hat die Erteilung des Gesundheitszeugnisses vorerst zu unterbleiben und ist unverweilt 
die Entscheidung des Oberamts herbeizuführen. 
§ 7. 
Die Dauer der Gültigkeit der Gesundheitszeugnisse (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) beträgt 
fünf Tage, den Tag der Ausstellung eingerechnet. Ist der Verkauf nicht innerhalb der 
Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses beendigt, so ist das Zeugnis neu auszustellen. 
Der Tag, mit dem die Gültigkeitsdauer abläuft, ist in den Zeugnissen zu bemerken. 
Mit dem üÜbergang der Tiere an einen neuen Besitzer erlischt die Gültigkeit des 
Zeugnisses, auch wenn die Gültigkeitsfrist (Abs. 1) noch nicht abgelaufen ist. 
Abgelaufene Zeugnisse sind zu vernichten. 
88. 
Beamtete und nichtbeamtete Tierärzte dürfen für die von ihnen ausgestellten Zeug— 
nisse, gleichviel ob der Ausstellungsort in ihrem Bezirk oder außerhalb desselben liegt, 
nur die in § 1 Abs. 1 Abschnitt II Nr. 10 der Min.-Verfügung vom 23. Juli 1908 
(Reg. Bl. S. 156) festgesetzten Verrichtungsgebühren und Reiseentschädigung nach § 4 
Buchstabe a der erwähnten Verfügung berechnen, soweit nicht zufolge besonderer Verein- 
barung niederere Sätze einzutreten haben. 
Für Zeugnisse, die auf Viehmärkten ausgestellt werden, ist eine Anrechnung nicht zulässig. 
Es wird jedoch für die Dauer der Gültigkeit der gegenwärtigen Verfügung die 
in § 1 Abs. 1 Abschnitt II Nr. 9 Buchstabe a der Min.-Verfügung vom 23. Juli 1908 
bestimmte Gebühr für die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung eines Tiermarktes von 
5 4 auf 10 erhäht. 
§ 9. 
Die Oberämter werden ermächtigt, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt, an-
	        
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