B. u. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien. B. c. Realschulen. 619
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h.
der einjährige, erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten,
zur Darlegung der Befähigung nötig ist.
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a. Progymnasten.
Großherzogtum Hessen.1)
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Bürgerschule (verbunden mit Real-
schule).
b. Realprogymnasien.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule),
Böblingen,
Calw,
Cannstatt: Realprogymnasium (verbunden
mit Gymnasium),
Geislingen,
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden
mit Realschule),
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium),
Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule),
Freiburg,
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium),
*Mosbach,
Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule).
III. Großherzogtum Mecklenburg-trelitz.
Schönberg: Realschule.
IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen,
Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gym-
nasium angeschlossen).
C. Nealschulen.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realschule (verbunden mit Realpro=
gymnasium),
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym--
nasium),
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der Unter-
sekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum
einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender
Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.