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zuordnen, daß die Führer von Händlervieh (Wiederkäuer und Schweine) auch beim
Transport vom Erwerbsort nach der Niederlassung des Händlers oder der sonstigen
Sammelstelle der eingekauften Tiere oder nach der Verladestation mit Gesundheitszeug-
nissen für die von ihnen begleiteten Tiere versehen sein müssen. Diese Zeugnisse dürfen
nur auf Grund einer eingehenden Untersuchung der ganzen Bestände der Gehöfte, in
denen die für den Transport bestimmten Tiere untergebracht sind, ausgestellt werden
und haben im übrigen inhaltlich den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zu entsprechen.
Die Ausstellung des Zeugnisses kann auch durch den Fleischbeschauer des Erwerbs-
orts des Tieres erfolgen. Die Dauer der Gültigkeit der von den Fleischbeschauern
ausgestellten Zeugnisse beträgt drei Tage, den Tag der Ausstellung eingerechnet. Die
Gebühren des Fleischbeschauers hat das Oberamt festzusetzen.
B. Verkehr mit Schafherden.
§ 10.
Auf den Transport von Schafherden von der Winter= zur Sommerweide finden
die Bestimmungen in A (88 1 bis 4) mit folgenden Anderungen und Ergänzungen
Anwendung:
1) Sowohl bei der Einführung aus anderen deutschen Bundesstaaten als beim
Weidewechsel innerhalb Württembergs hat der Begleiter der Herde ein am Herkunftsort
(letzter dauernder Weideort) ausgestelltes tierärztliches Gesundheitszeugnis mitzuführen.
2) Das Gesundheitszeugnis (Nr. 1) muß stets von einem beamteten Tierarzt
ausgestellt sein.
3) Der Transport der Herde darf innerhalb Landes, wo Eisenbahn vorhanden,
nur unter Benützung dieser erfolgen.
4) Innerhalb Württembergs muß die Herde zur Bahn auf dem vom Oberamt
des Abgangs= oder Verladeorts, von der Bahn auf dem vom Oberamt des neuen
Weideorts genehmigten Wege getrieben werden.
Bei Transporten, die nur auf dem Landweg erfolgen können, ist der Transport-
weg von den beteiligten Oberämtern zu genehmigen.
5) Die Untersuchung von außerhalb Landes eingeführten Herden am Entlade