Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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bezw. Bestimmungsort (§ 3 Abs. 1 und 2) ist stets von dem zuständigen beamteten 
Tierarzt vorzunehmen. 
6) Die polizeiliche Beobachtung (§ 4) ist auf einer entsprechend abgegrenzten Weide- 
flüche durchzuführen. 
C. Schlußbestimmungen. 
§ 11. 
Vorstehende Verfügung tritt am 6. März d. J. in Wirksamkeit. 
Mit dem gleichen Tage wird die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
27. Juli 1888, betr. Maßregeln zur Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche (Reg.- 
Bl. S. 309), soweit sie noch in Geltung steht, aufgehoben. 
Für die Dauer der Gültigkeit der gegenwärtigen Verfügung treten vorstehende 
Bestimmungen für nichtwürttembergische Herkünfte an Stelle der Vorschriften in Ab- 
schnitt 1I1 Nr. 2 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Satz 1 des Min.-Erlasses vom 9. Oktober 
1908 (Amtsbl. S. 273). 
Stuttgart, den 28. Februar 1911. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1911. Vom 2. März 1911. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg.Bl. 
S. 189) zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, des 
Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand 
gefallene Tiere (Reg. Bl. S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. März 1893, 
betreffend die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh 
(Reg. Bl. S. 123), wird hierdurch verfügt, daß für das Jahr 1911 zur Zentralkasse 
der Viehbesitzer für Entschädigung bei Viehseuchen 
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