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C. e. Andere öffentliche Lehranstalten. Privat-Lehranstalten.
VI. Großherzogtum Oldenburg.
Varel: Landwirtschaftsschule.
VIII. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt: Handelsabteilung der Realschule.
VII. Herzogtum Braunschweig.
Helmstedt: Landwirtschaftliche Schule Marien-
berg nebst Realabteilung.
IX. Elsaß-Lothringen.
Rufach: Landwirtschaftsschule.
Privat-Tehranstalten.
a) Tehrerseminare. Gaesdonck (Rheinprovinz): Privat-Unterrichts-
I. AKönigreich Preußen. und Erziehungsanstalt (Collegium
Augustini unter Leitung des
Berlin: Jüdische Lehrerbildungsanstalt, ugustinianum) Leitung de
„ , · , Dr Franz Hartmann, 2)
Niesky: Seminar der Brüdergemeinde. Gnadenfrei: Realprogymnasium unter Leitung
II. Königreich Württemberg.
des Diakonus Kücherer, 2)
. «. . Godesberg (Rheinprovinz): Evangelisches Päda-
giee ssch
nasiale Abteilung) von Professor
Otto Kühne,
Kemperhof bei Coblenz: Katholische Knaben-
Unterrichts- und Erziehungsanstalt
b) Anbere Privat-TLehranstalten. T)
I. Königreich Preußen. 1
Berlin: Handelsschule von Richard Engelberg,
Falkenberg i. d. Mark: Viktoria-Institut von
Hermann Schulz,
Frankfurt a. Main: Ruoff-Hassel'sches Erzie-
hungsinstitut von Karl Schwarz, 1)
Friedrichsdorf bei Homburg v. d. Höhe: Gar-
nier'sche Lehr= und Erziehungs-
anstalt unter Leitung des Dr Karl
Marmier,
unter Leitung des Oberlehrers
Joseph Niessen vom 1. April 1911 ab,
Bad Lauterberg i. Harz: Ahn'sche Realschule,
höhere Privat-Knabenschule des
Dr Paul Bartels,)
Pädagogium unter
Friedrich Drexler,#)
Obercassel bei Bonn: Unterrichts= und Er-
ziehungsanstalt von Ernst Kalkuhl,
Niesky: Leitung des
X) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines
Regierungskommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von der
Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen
Teilen derselben sind unstatthaft.
1) Die Berechtigung ist der Anstalt zunächst bis zum Ostertermin 1913 einschließlich belassen worden.
2) Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugnis für den einjährigfreiwilligen Militärdienst denjenigen Schülern der
Untersekunda auszustellen, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz eines staatlichen Kommissars auf Grund der Ordnung
der Reifeprüfung für die preußischen Progymnasien vom 6. Januar 1892 bestanden haben.
3) Die Berechtigung gilt bis 1915 einschließlich.