Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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für jedes Pferd ein Beitrag von. .. EIII 
für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel ein Beitrag von 10 „ „ 
für ein jedes Stück Rindvieh ein Beitrag von# . ..20,, 
zu entrichten ist. 
Für die Aufnahme der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes, 
sowie für die Erhebung der Beiträge gelten die Vorschriften in Art. 4 und 5 des 
Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 und in 88 13 bis 15 der Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 15. Januar 1896 (Reg. Bl. S. 11), betreffend die 
Vollziehung des Reichsviehseuchengesetzes und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881. 
Stuttgart, den 2. März 1911. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Genehmigung der Robert Bosch-Stiftung an der Technischen Hochschule in Stuttgart. 
Vom 28. Februar 1911. 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ist durch Entschließung 
des Staatsministeriums vom 27. d. Mts. der Robert Bosch-Stiftung an der 
Technischen Hochschule in Stuttgart die nachgesuchte Genehmigung erteilt worden. 
Stuttgart, den 28. Februar 1911. 
Fleischhauer. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele i in Stuttgart.
	        
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