Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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fende un Lräme zu sben sohnes nem- 
Nr. Wetriebstätigkeiten. unm. Hruer rirh. 
39. Steinschlagherstellung, auch mit Verwendung von Maschinen; Pflaster- 
steinbearbeitung und sonstige Steinhauerarbeiten als besonderer Be- 
triebsswinn 2,60 1,30 
40. Kies-, Sand-, Ton= und Mergelgewinuggg 2,320 1,15 
41. Maschinenbetriebe, Pumpwerke usw. ohne Verbindung mit einem 
Baubetribeeee ::::::::::: 1330 0,65 
42. Baggerarbeiten zur Unterhaltung von Häfen, Kanälen und sonstigen 
Wasserläufen mit Verwendung maschineller Einrichtungen 3,50 1,75 
43. Herstellung elektrischer Freileitungen, Stellen von Masten, Montagen 
und Demontgeenana . . ... 5,60 2,80 
  
Siebente Gruppe. 
Betriebsbeamte. 
44. Betriebsbeamte.... ........ . . ..... 0.50 0,25 
Anmerkung. Für Schachtmeister, Lokomotiv= und Maschinenführer kommt 
der Prämiensatz in Anwendung, der von den Arbeiterlöhnen usw. des 
Betriebs oder Betriebsteils, in dem sie beschäftigt sind, erhoben wird. 
  
  
Sonstige Bestimmungen und Erläuterungen. 
1. Für Arbeiten, welche vorstehend nicht aufgeführt sind, wird der Prämiensatz nach Maßgabe des für die Genossen- 
schaft geltenden Tarifs vom Vorstande festgesetzt. 
2. Wenn dieselben Arbeiter mit mehreren Arten von Arbeiten beschäftigt werden (z. B. mit Straßenreinigung und 
Steinschlagen), so sind in der monatlichen Nachweisung für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die ver- 
dienten Löhne getrennt aufzuführen (vergleiche Anleitung des Reichs-Versicherungsamts über die Nachweisungen 
von Regiebauarbeiten vom 12. Dezember 1887). Erfolgt eine solche Trennung nicht, so wird bei der Berech- 
nung der Prämie die höchste in Betracht kommende Gefahrenklasse zur Anwendung gebracht. Auf Versicherungen 
gemäß § 31 des Bau--Unfallversicherungsgesetzes findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
  
Festgesetzt gemäß § 26 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes. 
Berlin, den 17. November 1911. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Abteilung für Unfallversicherung. 
Dr. Kaufmann.
	        
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