Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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§ 6. 
Die Waisenhäuser in Stuttgart und Markgröningen stehen unter der Aufsicht 
des Evangelischen Oberschulrats; das Waisenhaus in Ochsenhausen steht unter der 
Aufsicht des Katholischen Oberschulrats. Die Oberaufsicht wird von dem Mini- 
sterium des Kirchen= und Schulwesens geführt. 
Jede Anstalt wird von der Aufsichtsbehörde von Zeit zu Zeit einer Besichtigung 
und Prüfung unterzogen. 
§ 7. 
Jede Anstalt hat einen Vorstand. Ihm kommt die unmittelbare Leitung und 
Verwaltung der Anstalt zu. 
Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 
Im Fall der Verhinderung wird der Vorstand in der Verwaltung der wirtschaft- 
lichen Angelegenheiten durch den Okonomieverwalter oder den Kassier (§ 8) vertreten. 
Die Stellvertretung in den übrigen Angelegenheiten wird durch Dienstvorschrift geregelt. 
88. 
Dem Vorstand ist zur Verwaltung der wirtschaftlichen Angelegenheiten oder eines 
Teils derselben und zu seiner Vertretung in diesem Teil der Anstaltsverwaltung (§ 7 
Abs. 3) ein Okonomieverwalter oder ein Kassier beigegeben. 
§ 9. 
Jede Anstalt hat eine eigene Schule mit der erforderlichen Zahl ständiger und 
unständiger Lehrer oder Lehrerinnen. 
Der Unterricht an der Anstaltsschule wird nach dem Lehrplan für die württem- 
bergischen Volksschulen erteilt. 
8 10. 
Außerdem hat jede Anstalt das zur sonstigen Unterweisung und Aufsicht sowie 
zur Verköstigung, Pflege und Bedienung erforderliche Personal. Für jede Anstalt 
ist ein Hausarzt bestellt.
	        
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