Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8 11. 
Alle Beamten und sonstigen Angestellten der Anstalt haben zur Erfüllung der 
Anstaltszwecke mitzuwirken. Das Nähere wird, soweit erforderlich, durch besondere 
Dienstvorschriften oder durch Dienstvertrag bestimmt. 
II. Aufnahme in die Staatswaisenhäuser. 
§ 12. 
In den Staatswaisenhäusern finden Aufnahme arme Vollwaisen und Halb- 
waisen und zwar vornehmlich solche, die in öffentlicher Armenunterstützung stehen oder 
solcher bedürftig sind. Zur Aufnahme ist die württembergische Staatsange- 
hörigkeit erforderlich. 
Die aufzunehmenden Kinder müssen im gesetzlichen Alter für den Eintritt in die 
Volksschule stehen und dürfen nicht über 10 Jahre alt sein. In besonders dringenden 
Fällen können ausnahmsweise auch Kinder, welche das zehnte Lebensjahr überschritten 
haben, ausgenommen werden. 
Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Kinder, welche nicht vollsinnig oder nicht 
bildungsfähig oder mit erheblichen körperlichen Gebrechen oder unheilbarer Krankheit 
behaftet sind. 
§ 13. 
In beschränkter Zahl finden unter den übrigen in § 12 bezeichneten Voraus- 
setzungen auch Nichtwaisen, insbesondere auch uneheliche Kinder zu Lebzeiten der 
Mutter Aufnahme und zwar namentlich solche, welche wegen eingetretener oder drohender 
Verwahrlosung einer besonderen Fürsorge bedürfen. 
Die Zahl der Plätze für solche Zöglinge wird von dem Oberschulrat mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens bestimmt. 
§ 14. 
Die Aufnahme erfolgt auf Ansuchen. 
Gesuche um Aufnahme können sowohl von demjenigen, welchem die Sorge für die 
Person des Kindes zusteht, als von der zur Fürsorge für das Kind gesetzlich ver-
	        
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