Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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bei unehelich Geborenen derjenige der Mutter —, Stellung des Vaters 
beziehungsweise der Mutter in dem Beruf; 
sodann im Fall von Mehrlingsgeburten Tageszeit und Stunde der 
Geburt; 
b) von jedem getrauten Paar das Geburtsjahr, das Religionsbekenntnis, der 
bisherige Familienstand beider Ehegatten, Stand und Beruf des Mannes sowie 
Stellung desselben in dem Beruf, etwaiger bisheriger Beruf oder Erwerbszweig 
der Frau beziehungsweise der Eltern, dann Monat und Tag der Eheschließung, 
des Ehepaars künftiger Wohnsitz; 
c) von jedem Gestorbenen das Geschlecht, das Religionsbekenntnis und das 
Alter sowie Tag und Ort des Todes, außerdem auf Grund des geprüften 
Leichenregisters (§ 4) die Todesursache und, wenn der Gestorbene durch einen 
Arzt oder Wundarzt behandelt wurde, der Name des behandelnden Arztes oder 
Wundarztes, 
bei Totgeborenen ferner Tageszeit und Stunde der Geburt, 
bei Totgeborenen und allen Kindern unter 5 Jahren die Ehe- 
bürtigkeit — ob ehelich oder unehelich geboren —, 
bei den über 15 Jahre alten Personen der Familienstand, 
endlich Stand und Beruf der Gestorbenen beziehungsweise bei Ehefrauen 
der des Mannes, bei nicht erwerbsfähigen Kindern derjenige der Eltern. 
Die Mehrzahl der hienach zu Ausfüllung der statistischen Verzeichnisse nötigen 
Angaben erhalten die Standesbeamten schon durch die reichsgesetzlich vorgeschriebenen 
Einträge in die Standesregister. Insoweit dieses nicht der Fall ist, haben sie sich solche 
durch unmittelbares Befragen der Erschienenen zu verschaffen. 
Zu dem Behuf werden sie insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß 
1. der Familienstand in einigen Fällen zu erfragen ist, für welche das Reichs- 
gesetz dies nicht vorgesehen hat, nämlich 
a) bei Eheschließenden, ob solche als ledige, verwitwete oder geschiedene die 
Ehe eingehen; und
	        
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