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bei unehelich Geborenen derjenige der Mutter —, Stellung des Vaters
beziehungsweise der Mutter in dem Beruf;
sodann im Fall von Mehrlingsgeburten Tageszeit und Stunde der
Geburt;
b) von jedem getrauten Paar das Geburtsjahr, das Religionsbekenntnis, der
bisherige Familienstand beider Ehegatten, Stand und Beruf des Mannes sowie
Stellung desselben in dem Beruf, etwaiger bisheriger Beruf oder Erwerbszweig
der Frau beziehungsweise der Eltern, dann Monat und Tag der Eheschließung,
des Ehepaars künftiger Wohnsitz;
c) von jedem Gestorbenen das Geschlecht, das Religionsbekenntnis und das
Alter sowie Tag und Ort des Todes, außerdem auf Grund des geprüften
Leichenregisters (§ 4) die Todesursache und, wenn der Gestorbene durch einen
Arzt oder Wundarzt behandelt wurde, der Name des behandelnden Arztes oder
Wundarztes,
bei Totgeborenen ferner Tageszeit und Stunde der Geburt,
bei Totgeborenen und allen Kindern unter 5 Jahren die Ehe-
bürtigkeit — ob ehelich oder unehelich geboren —,
bei den über 15 Jahre alten Personen der Familienstand,
endlich Stand und Beruf der Gestorbenen beziehungsweise bei Ehefrauen
der des Mannes, bei nicht erwerbsfähigen Kindern derjenige der Eltern.
Die Mehrzahl der hienach zu Ausfüllung der statistischen Verzeichnisse nötigen
Angaben erhalten die Standesbeamten schon durch die reichsgesetzlich vorgeschriebenen
Einträge in die Standesregister. Insoweit dieses nicht der Fall ist, haben sie sich solche
durch unmittelbares Befragen der Erschienenen zu verschaffen.
Zu dem Behuf werden sie insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß
1. der Familienstand in einigen Fällen zu erfragen ist, für welche das Reichs-
gesetz dies nicht vorgesehen hat, nämlich
a) bei Eheschließenden, ob solche als ledige, verwitwete oder geschiedene die
Ehe eingehen; und